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SWK 13-14, 5. Mai 2017, Seite 712

Energieabgaben: Steuer auf die thermische Leistung eines Kernreaktors keine unionsrechtlich harmonisierte Energieabgabe

1.

Art 4 Abs 2 und 21 Abs 5 RL 2003/96/EG des Rates vom zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die vorsieht, dass eine Steuer auf die thermische Leistung von Kernreaktoren erhoben wird, nicht entgegenstehen, da eine solche Steuer nicht unter diese RL fällt.

2.

Die RL 92/12/EWG des Rates vom über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren ist dahin auszulegen, dass eine Steuer auf die thermische Leistung eines Kernreaktors keine Verbrauchsteuer im Sinne dieser Richtlinie darstellt.

( OKG, C‑606/13)

Rubrik betreut von: Bearbeitet von Markus Achatz (VfGH-Erkenntnisse), Gerhard Gaedke (VwGH-Erkenntnisse), Dietmar Aigner, Gernot Aigner und Michael Tumpel (EuGH-Urteile)
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