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SWK 13-14, 5. Mai 2017, Seite 693

Einbeziehung von Lizenzgebühren in den Zollwert

Entscheidung: GE Healthcare GmbH, C-173/15.

Normen: Art 70, 71 UZK.

Konzerninterne Lizenzgebühren sind unter gewissen Voraussetzungen in den Zollwert einzubeziehen (Art 71 Abs 1 lit c UZK). Der Hinzurechnung steht dabei nach Ansicht des EuGH jedenfalls nicht entgegen, dass die Höhe der Lizenzgebühren im Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld noch nicht feststeht (wie dies zB bei Umsatzlizenzen der Fall ist) oder dass sich die Lizenzgebühren nur teilweise auf die eingeführten Waren beziehen (und diese zB auch Dienstleistungen betreffen).

Die Voraussetzung, dass die Lizenzgebühren eine „Bedingung des Kaufgeschäfts“ sein müssen, liegt nach dem EuGH bereits dann vor, wenn der Lizenzgeber mit dem Käufer und Verkäufer der Waren verbunden ist sowie die Zahlung verlangt und diese auch geleistet wird. Aus dem EuGH-Urteil lässt sich daher insgesamt ableiten, dass der wirtschaftliche Gehalt eines konzerninternen Lizenzvertrags entscheidend ist.

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