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SWK 13-14, 5. Mai 2017, Seite 684

Sind Ersatzleistungen einer Feuerversicherung ertragsteuerbar?

Die begrenzte Markteinkommensteuerpflicht von Agrargemeinschaften nach § 2 KStG

Reinhold Beiser

Land- und Forstwirtschaft sind bei Agrargemeinschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts nach § 2 KStG nicht ertragsteuerbar. Nur eine „entgeltliche Überlassung von Grundstücken zu anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken“ wird nach § 2 Abs 2 Z 3 KStG besteuert. Brennen ertragsteuerbar zur entgeltlichen Nutzung überlassene Gebäude einer Agrargemeinschaft ab, stellt sich die Frage, wie Ersatzleistungen einer Feuerversicherung ertragsteuerrechtlich einzuordnen sind. Eine systematisch konsistente Lösung wird gesucht.

1. Ein Fallbeispiel

Eine Tiroler Agrargemeinschaft bewirtschaftet als Körperschaft öffentlichen Rechts Alpweiden und Wald. Eine Alphütte wird einem anderen „entgeltlich zur Nutzung überlassen“S. 685 und von diesem als Schi- und Wanderhütte mit Restaurant und Schankbetrieb bewirtschaftet. Das Nutzungsentgelt wird als Betriebseinnahme eines Betriebs gewerblicher Art nach § 2 Abs 2 Z 3 KStG erfasst.

Ein Brandfall zerstört das entgeltlich überlassene Gebäude zur Gänze. Der Restbuchwert von 500.000 Euro wird nach § 8 Abs 4 EStG als Absetzung für eine außergewöhnliche technische Abnutzung abgeschrieben. Die Feuerversicherung zahlt im Folgejahr 3 Euro Ersatz für den zerstörten Zeitwert.

Die Agrargemeinschaft errichtet um 5 Mio Eu...

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