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SWK 13-14, 5. Mai 2017, Seite 664

Negativzinsen bei einem Kreditvertrag

Entscheidung: 10 Ob 13/17k.

Norm: § 28a KSchG.

Im Schreiben einer Bank an ihre Fremdwährungskreditnehmer, dass sie den Sollzinssatz bei null einfriert und keine „Negativzinsen“ zahlen wird, wenn der Sollzinssatz nach der vereinbarten Zinsgleitklausel negativ werden sollte, ist nach Ansicht des OGH keine unzulässige Geschäftspraktik zu sehen. Vertragsparteien können in einer Zinsgleitklausel eines Kreditvertrags durchaus eine Zinsberechnung vereinbaren, die zu Negativzinsen führt. § 28a KSchG fordert einen Verstoß gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot, wodurch die allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt werden. Beim Grundsatz der Vertragstreue handelt es sich um ein zivilrechtliches Prinzip, nicht aber um ein in jedem Einzelfall einzuhaltendes konkretes Gebot. Das zeigt schon die vom Gesetz mehrfach eröffnete Möglichkeit, sich unter gewissen Umständen von einem Vertrag zu lösen. Auch die Anpassungssymmetrie sieht der OGH bei einem Einfrieren der Sollzinsen bei 0 % nicht verletzt. Bei einem Kreditvertrag sind sich die Vertragsparteien regelmäßig darüber einig, dass der Kreditnehmer – nicht der Kreditgeber – Zinsen zu zahlen hat. Der Kreditnehmer kann bestenfalls damit rechn...

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