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Liegenschaftsübertragung und Auflösung der Lebensgemeinschaft
Entscheidung: RV/7101945/2016, Revision nicht zugelassen.
Norm: § 7 Abs 1 GrEStG 1987.
Das Grunderwerbsteuergesetz in der hier anzuwendenden Fassung erklärt in § 7 Z 1 Lebensgefährten, sofern diese einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder zumindest hatten, ebenso wie Ehegatten oder eingetragene Partner zum begünstigten Personenkreis gehörig, deren Grundstückserwerbe mit einem Steuersatz von 2 % zu versteuern sind. Bei der Aufteilung des gemeinsamen Gebrauchsvermögens in Z 2 leg cit finden Lebensgefährten keine Berücksichtigung mehr. Nach dem Grunderwerbsteuergesetz sind Lebensgefährten daher nur begünstigt, solange sie auch tatsächlich Lebensgefährten sind.