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SWK 13-14, 5. Mai 2017, Seite 658

Fahrtkostenersatz an Großeltern keine Kinderbetreuungskosten

Entscheidung: RV/2100864/2011, Revision nicht zugelassen.

Norm: § 34 Abs 9 EStG 1988.

(B. R.) – Die Kinder der Beschwerdeführerin wurden von ihren nicht haushaltszugehörigen Großeltern betreut. Die Großeltern erhielten kein Betreuungsentgelt für die Betreuung ihrer Enkelkinder, sondern erhielten lediglich die für die Fahrten zum Wohnort der zu betreuenden Kinder und zurück zu den eigenen Wohnorten entstandenen Kosten ersetzt. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 34 Abs 9 EStG können nach Ansicht des BFG als „Aufwendungen für die Betreuung von Kindern“ nur die Kosten für die ausschließliche Kinderbetreuung im engeren und eigentlichen Sinn des Wortes berücksichtigt werden. Dies wird von den im Erkenntnis des , wiedergegebenen ErlRV (54 BlgNR 24. GP, 16 f) insoweit bestätigt, als ausgeführt wird: „Da nur die Kosten für die ausschließliche Kinderbetreuung berücksichtigt werden können, sind Kosten für Verpflegung oder beispielsweise das reine Schulgeld für Privatschulen nicht berücksichtigungsfähig.“

Anmerkung: In den weiteren Erwägungen stützte sich das BFG auch noch auf die Fremdunüblichkeit der zwischen den Betreuungspersonen und den Eltern abgeschlossenen Vereinbarung...

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