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Depotentnahme und -übertrag sollten nur im Rahmen der KESt geregelt sein
Korrekturmöglichkeit fehlt
Der Depotübertrag führt zur Realisierung von Kursgewinnen, soweit nicht im Gesetz angeführte Ausnahmetatbestände erfüllt sind. Die Depotentnahme führt stets zur Besteuerung von Kursgewinnen. In der Praxis führen bestimmte Depotbewegungen zu einer unerwünschten Realisation und Besteuerung von aufgelaufenen Kursgewinnen aus Wertpapieren, die jedoch nach allgemeinem Steuerrecht nicht steuerpflichtig wären. Es fehlt dabei eine Möglichkeit zur Korrektur im Rahmen der Veranlagung.
1. Drei Beispiele aus der Praxis
Ein Steuerpflichtiger hält Aktien an einer inländischen börsenotierten Gesellschaft; diese beschließt, die Börse zu verlassen und lässt die bisherigen Inhaberaktien in Namensaktien umtauschen. Zur technischen Umsetzung werden die auf den Depots der Aktionäre gehaltenen Inhaberaktien auftragsgemäß entweder von der depotführenden Bank ausgebucht oder auf ein Sammeldepot bei einer definierten Einreichstelle übertragen. Da für diese Depotausbuchung bzw ‑übertragung keine Ausnahme von der Besteuerung vorgesehen ist, muss die das Kundendepot führende Bank – bei Vorliegen von steuerlichem Neubestand – eine einkommensteuer- und kapitalertragsteuerpflichtige Veräußerung annehmen. Ob...