Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und auf mündliche Verhandlung nur bis 31. 1. 2003
Mit 1. 1. 2003 wird der unabhängige Finanzsenat Rechtsmittelbehörde in Steuersachen. Der unabhängige Finanzsenat entscheidet durch Berufungssenate, wobei namens des Berufungssenates auch der Referent alleine entscheiden kann. Der Steuerpflichtige hat es in der Hand, die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat zu erzwingen. Er muss dies gem. § 282 Abs. 1 Z 1 BAO in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung beantragen. In den derzeit schon bei den Finanzlandesdirektionen anhängigen Berufungsfällen können gem. § 323 Abs. 12 BAO Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat bis 31. 1. 2003 gestellt werden. Dies gilt sowohl für Fälle, die bisher schon von einem Berufungssenat der FLD oder aber von der FLD im monokratischen Wege zu entscheiden gewesen wären.
SWK 1/2003, S 30