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Sparbuchschenkung
• Wird vom Geschenkgeber dem Geschenknehmer eine Sparurkunde übertragen und behebt der Geschenknehmer selbst als Gläubiger der im Sparbuch verkörperten Forderung die Einlage, dann kann von vornherein keine Rede davon sein, dass der Geschenkgeber eine Barabhebung tätigt und dann das behobene Bargeld verschenkt. Das hat gleichermaßen für die Schenkung der gesamten Einlage und auch für die Schenkung von Teilbeträgen der in einem Sparbuch verkörperten Forderung zu gelten. - (§ 15 Abs. 1 Z 19 ErbStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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