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SWK 1, 1. Jänner 2003, Seite 23

Praxisfragen zum Umgründungs-(steuer-)recht

Aktuelle Umgründungsprobleme in Frage und Antwort

Walter Schwarzinger und Werner Wiesner

Zur Einbringung von Mitunternehmeranteilen

UmS 140/01/03: Ein nicht protokolliertes Einzelunternehmen (Bilanzstichtag daher 31. 12.), zu dessen Betriebsvermögen auch eine 50%ige Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft (Bilanzstichtag 30. 6.) gehört, soll zum Stichtag 31. 12. in eine Kapitalgesellschaft eingebracht werden. Muss die Kommanditgesellschaft zum Einbringungsstichtag 31. 12. eine Zwischenbilanz erstellen?

Antwort: Werden Mitunternehmeranteile in eine Kapitalgesellschaft eingebracht, ist gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 UmgrStG zum Einbringungsstichtag eine Bilanz der Mitunternehmerschaft, an der die einzubringende Beteiligung besteht, aufzustellen. Nur auf diese Weise können Umfang und Wert des Anteiles zum Einbringungsstichtag festgestellt werden (Erl. zu § 12 UmgrStG, GP XVIII RV 266; siehe Umgründungssteuer-Leitfaden III, 99). Diese Bestimmung zielt jedoch darauf ab, dass Mitunternehmeranteile für sich als begünstigtes Vermögen eingebracht werden, und regelt nicht miteingebrachte Mitunternehmeranteile im Rahmen der Einbringung eines Betriebes oder Teilbetriebes. Im letzteren Fall wird man alleine aus rechtlichen, faktischen und auch verwaltungsökonomischen Gründen (z. B. Einbringung einer Bauunternehmung mit Bete...

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