Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 1, 1. Jänner 2003, Seite S 30

Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und auf mündliche Verhandlung nur bis 31. 1. 2003

Mit 1. 1. 2003 wird der unabhängige Finanzsenat Rechtsmittelbehörde in Steuersachen. Der unabhängige Finanzsenat entscheidet durch Berufungssenate, wobei namens des Berufungssenates auch der Referent alleine entscheiden kann. Der Steuerpflichtige hat es in der Hand, die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat zu erzwingen. Er muss dies gem. § 282 Abs. 1 Z 1 BAO in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung beantragen. In den derzeit schon bei den Finanzlandesdirektionen anhängigen Berufungsfällen können gem. § 323 Abs. 12 BAO Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat bis 31. 1. 2003 gestellt werden. Dies gilt sowohl für Fälle, die bisher schon von einem Berufungssenat der FLD oder aber von der FLD im monokratischen Wege zu entscheiden gewesen wären.

Schon bisher konnte in den Fällen, in denen der Berufungssenat der FLD zur Entscheidung zuständig war, eine mündliche Berufungsverhandlung beantragt werden. Ein derartiger Antrag musste in der Berufung, in der Beitrittserklärung oder im Vorlageantrag gestellt werden. Schon bisher gestellte Anträge auf mündliche Verhandlung bleiben auch nach dem weiterhin aufrecht. Sie brauchen nicht neu gestellt zu werden. Der UFS (Berufungssenat oder Referent) hat in diesen Fällen eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Bei Berufungen, über die nach der vor dem geltenden Rechtslage nicht durch einen Berufungssenat zu entscheiden war, konnten derartige Anträge auf eine mündliche Verhandlung noch nicht gestellt werden. Gemäß § 232 Abs. 12 BAO können in diesen Fällen Anträge auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung bis zum nachgeholt werden. In Hinkunft muss die mündliche Verhandlung dann generell bereits in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung beantragt werden.

Der Antrag auf mündliche Verhandlung und der Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat sind voneinander unabhängig. Daher kann ein Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat gestellt wer...

Daten werden geladen...