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Betriebsübergabe vom Vater an den Sohn, wobei die Hälfte des Betriebsgebäudes der Mutter gehört. Ist auch der Hälfteanteil der Mutter nach § 15 a ErbStG befreit?
Gemäß § 15 a Abs. 1 ErbStG bleiben Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden von Vermögen gemäß Abs. 2, sofern der Erwerber eine natürliche Person ist und der Geschenkgeber das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig ist, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Gesellschafter verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen, nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 bis zu einem Wert von 5 Mio. Schilling (365.000 Euro) (Freibetrag) steuerfrei.
Zum Vermögen zählen laut Abs. 2 Z 1 auch inländische Betriebe und Teilbetriebe.
Mit dieser Bestimmung sollte ein sachlicher Freibetrag von 5 Mio. S 365.000 €) für die unentgeltliche Übertragung von in Abs. 2 genanntem Vermögen geschaffen werden.
Auch die Übergabe von Sonderbetriebsvermögen, sofern daneben ein mindestens
25%iger Anteil an Betriebsvermögen übergeben wird, ist nach dieser Befreiungsbestimmung begünstigt.
Werden nun Betriebsvermögen im alleinigen Eigentum eines Ehegatten und eine Liegenschaft im gemeinsamen Eigentum beider Ehegatten (Eltern) an ein Kind übergeben, stellt sich die Frage, ob auch die Übergabe des Hälfteanteiles de...