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Stundung von Warenforderungen ist kein Kreditvertrag gem. § 33 TP 19 Geb
Warenkredite und die Stundung von Zahlungsverpflichtungen aus Warengeschäften unterliegen nicht dem § 33 TP 19 GebG. Hauptzweck des Rechtsgeschäftes ist die entgeltliche Übertragung von Waren. Solange die Kreditierung daher aufgrund des Kaufvertrages erfolgt und ein eindeutiger Konnex zu der zugrunde liegenden Warenlieferung gegeben ist, liegt kein Kreditvertrag vor. (