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Aus der Arbeit der BMF-Fachabteilungen
Rechtsansichten des Finanzministeriums zu steuerlichen Tagesfragen *
• Erbschaftssteuerbefreiung gem. § 15 Abs. 1 Z 14 lit. a ErbStG
Die Einbringung eines Vereinsvermögens, das ausschließlich gemeinnützigen Zwecken gewidmet ist, in eine gemeinnützige Privatstiftung ist gem. § 15 Abs. 1 Z 14 lit. a ErbStG von der Schenkungssteuer befreit. (
• Erbschaftssteuerliche Behandlung der Wertpapierleihe
Die Wertpapiere sind dem Verleiher zuzurechnen, sodass die Erbschaftssteuerbefreiung des § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG unter den in dieser Bestimmung angeführten Bedingungen zusteht, wenn der Verleiher stirbt. (
Die unentgeltliche Veräußerung (Zuwendung) des Vermögens von einer Privatstiftung an eine andere führt zur Nachversteuerung gemäß § 8 Abs. 3 lit. b ErbStG. Der Ansicht, wonach das Gesetz einerseits von Zuwendungen und andererseits von unentgeltlichen Veräußerungen spreche und darunter jeweils etwas anderes verstehe, kann nicht zugestimmt werden. (
• Kann § 15 a ErbStG auch bei Übernahme eines Einzelunternehmens mit negativem Kapitalkonto zur Anwendung kommen?
§ 15 a ErbStG enthält einen sachlichen Freibetrag von bis zu 365.000 Euro für die unentgeltliche Übertragung von in Abs. 2 leg. cit. genanntem Vermögen. Seine AnwendbarkeitS. S 27 setzt voraus, dass der steuergegenständliche Erwer...