SWK-Spezial Das neue Schenkungsmeldegesetz
83. Aufl. 2008
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„Wiederbelebung“ der GrESt
1. Bisherige Rechtslage
Grundsätzlich waren auch bisher Grundstückserwerbe von Todes wegen und Grundstücksschenkungen im Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes von der GrESt erfasst. Jedoch waren diese gem § 3 Abs 1 Z 2 GrEStG von der GrESt-Pflicht gänzlich befreit. Grundstückserwerbe von Todes wegen und Grundstücksschenkungen waren also grunderwerbsteuerbar, aber nicht grunderwerbsteuerpflichtig.
Jedoch war bei diesen Grundstückserwerben anstelle der GrESt ein so genanntes GrESt-Äquivalent in Höhe von 2% bzw 3,5% zu entrichten. Dadurch hat sich die Erbschafts- und Schenkungssteuer bei Liegenschaftserwerben um den jeweils maßgebenden Prozentsatz erhöht. Diese Erhöhung der Erbschafts(Schenkungs) steuer in § 8 Abs 4 ErbStG wurde als Ersatz für die entgehende GrESt angesehen. Der Zuschlag gem § 8 Abs 4 ErbStG war aber keine selbständige Abgabe. Die nach dem ErbStG ermittelte Steuer war eine einheitliche Abgabe, weil ein einheitlicher Erwerbsvorgang iSd ErbStG vorgelegen ist. Im Ergebnis ist auch beim unentgeltlichen Erwerb von Liegenschaften „Grunderwerbsteuer“ angefallen, ...