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Zur Ausstellung von Rechnungen i. S. d. 2. AbgÄG 2002
Wie ist bei Dauerschuldverhältnissen vorzugehen?
Seit sind weitere Angaben in einer Rechnung gem. § 11 Abs. 1 UStG 1994 für den Vorsteuerabzug erforderlich. Der Beitrag befasst sich insbesondere mit der Frage der Ausstellung von Rechnungen bei Dauerschuldverhältnissen. Neben den bisherigen Rechnungsbestandteilen hat eine Rechnung i. S. d. § 11 Abs. 1 UStG 1994 - Ausnahmen bestehen für die sog. Kleinbetragsrechnungen i. S. d. § 11 Abs. 6 UStG 1994 - zu enthalten:
• Die (Ö) UID-Nr.,
• das Ausstellungsdatum,
• die fortlaufende Nummer, die nur einmal vergeben werden darf.
Bei steuerfreien Leistungen ist ein entsprechender Hinweis notwendig.
Zum Begriff der Rechnung
Als Rechnung gilt gem. § 11 Abs. 2 UStG 1994 jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet. Rechnungen brauchen auch nicht ausdrücklich als solche bezeichnet zu werden. Somit ist auch ein Vertrag, der die im § 11 UStG 1994 geforderten Angaben enthält, als Rechnung anzusehen.
Rechnungsausstellung bei Dauerschuldverhältnissen
Die Bestimmung über die fortlaufende Nummer in einer Rechnung hätte bei Miet- und Pachtverträgen, Leasingverträgen und ähnlichen Verträgen über Dauerleistungen einen enormen administrativen Mehraufwand bei notwendiger monatlicher Rechnungsausstellung zur Folge.
Nach der Judikatur werden Miet- und Pachtverträge i....