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Werbungskosten i. Z. m. der Arbeitssuche
2008/13/0235; RV/1210-W/09.
Wenn einem Arbeitslosen i. Z. m. Umschulungsmaßnahmen Fahrtkosten erwachsen, können diese als allgemeine Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden, weil sich der Verkehrsabsetzbetrag nur auf bestehende Dienstverhältnisse bezieht. Genauso können Fahrtkosten, allenfalls auch Verpflegungsmehr- und Nächtigungsaufwendungen, die sich durch Vorstellungsgespräche ergeben, als Werbungskosten abgesetzt werden.