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Dienstverhältnis bei 24-Stunden-Betreuung
8 ObA 17/11z.
Der OGH hat sich in der zitierten Entscheidung – soweit ersichtlich – erstmals mit der Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Personenbetreuung i. Z. m. dem 2007 eingeführten Hausbetreuungsgesetz (BGBl. I Nr. 33/2007) auseinandergesetzt.
Er hat dabei festgehalten, dass die Abgrenzung auch in diesem Bereich nach den allgemeinen, von der Rechtsprechung entwickelten (und keinen eigenständigen) Abgrenzungskriterien zu erfolgen hat und es trotz der stark persönlichen Komponente der Tätigkeit der Personenbetreuung keinesfalls ausgeschlossen ist, dass die Betreuungstätigkeit auf selbständiger Basis (im Rahmen des Gewerbes der Personenbetreuung nach § 159 GewO) erfolgt. Entscheidend wird sein, ob sich die Betreuung primär nach objektiven, sachlichen Erfordernissen (i. S. einer allgemein definierten Leistung, bei der sich die Fremdbestimmtheit vorrangig aus Sachzwängen, die für sich allein kein unterscheidungskräftiges Kriterium darstellen, ergibt) oder nach den subjektiven Wünschen und Weisungen der betreuten Person richtet (in diesem Sinne auch Tomandl, Was ist selbständige Personenbetreuung? ZAS 2007, 196). Zur steuerlichen Beurteilung der Hausbetreuung nach dem Hausbetreuungsgesetz wurde kür...