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ASoK 5, Mai 2012, Seite 184

Keine einzelvertragliche Einführung betrieblicher Disziplinarordnungen in Betrieben mit Betriebsrat

1. Gem. § 96 Abs. 1 Z 1 ArbVG bedarf die Einführung einer betrieblichen Disziplinarordnung der Zustimmung des Betriebsrats. Gem. § 102 Satz 2 ArbVG ist die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen im Einzelfall nur dann zulässig, wenn sie in einem Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung (§ 96 Abs. 1 Z 1 ArbVG) vorgesehen ist. Sie bedarf, sofern darüber nicht eine mit Zustimmung des Betriebsrates eingerichtete Stelle entscheidet, der Zustimmung des Betriebsrats. § 102 ArbVG stellt eine zwingende Vorschrift dar, die das Mitwirkungsrecht des Betriebsrats bei der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme sichern soll.

2. Gibt es keine Disziplinarordnung in einem Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung, ist eine konkrete Disziplinarmaßnahme in der vorhandenen Disziplinarordnung nicht enthalten, wird das vorgesehene Disziplinarverfahren nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeführt oder wird im Disziplinarverfahren keine Zustimmung zur Verhängung erteilt, so darf der Arbeitgeber eine Disziplinarmaßnahme nicht durchführen. Verhängt der Arbeitgeber trotz Fehlens der formalen Voraussetzung eine Disziplinarmaßnahme, so ist diese unwirksam.

3. Können in einem Betrieb Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden, so kann eine Disziplinarordnung als freie Betr...

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