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Abfertigungsanspruch bei Nichtannahme einer Wiedereinstellungszusage
9 ObA 62/11z.
Wenn der Anspruch auf eine Abfertigung im Hinblick auf die Gewährung einer Wiedereinstellungszusage nicht erfüllt wird, dann geht er durch die (allenfalls unbegründete) Nichtannahme der Wiedereinstellungszusage nicht verloren. Die Abfertigung wird gem. § 9 Abs. 6 AlVG spätestens zu jenem Zeitpunkt fällig, zu dem die arbeitslose Person ihre Beschäftigung gemäß der Wiedereinstellungszusage hätte aufnehmen sollen.