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ASoK 5, Mai 2012, Seite 196

Stellung kroatischer Staatsangehöriger auf dem EU-Arbeitsmarkt ab Juli 2012

Kroatien wird im Juli 2012 Mitglied der Europäischen Union. Der Beitrittsvertrag befindet sich derzeit in parlamentarischer Behandlung. Was die Arbeitnehmerfreizügigkeit anbelangt, gilt auch für Kroatien das bewährte „2+3+2-Jahre-Modell“. Das heißt, dass kroatische Staatsangehörige während der ersten beiden Jahre nach dem EU-Beitritt keine EU-rechtliche Arbeitnehmerfreizügigkeit haben. In Österreich und Deutschland gelten zudem in bestimmten sensiblen Dienstleistungssektoren, etwa im Baugewerbe, der Gebäudereinigung und in der Hauskrankenpflege, nationale Einschränkungen für die grenzüberschreitende Entsendung von Arbeitskräften vorerst weiter. Im Bedarfsfall können die Mitgliedstaaten die Zugangsbeschränkungen zum Arbeitsmarkt um insgesamt weitere fünf Jahre verlängern, wobei nach der zweiten Phase die befürchtete schwerwiegende Störung des Arbeitsmarkts begründet werden muss. Eine „Stillhalte-Klausel“ verbietet allerdings Verschlechterungen beim Arbeitsmarktzugang für kroatische Staatsangehörige gegenüber der derzeitigen Rechtslage.

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