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ASoK 5, Mai 2012, Seite 182

EuGH zur Rechtsstellung abgelehnter Stellenbewerber

Die Rechtsvorschriften der EU sehen für einen Arbeitnehmer, der schlüssig darlegt, dass er die in einer Stellenausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt, und dessen Bewerbung gleichwohl nicht berücksichtigt wurde (im dem Sinne, dass keine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch erfolgte), keinen Anspruch auf Auskunft darüber vor, ob der Arbeitgeber am Ende des Einstellungsverfahrens einen anderen Bewerber eingestellt hat. Die Verweigerung jedes Zugangs zu Informationen kann nach Ansicht des EuGH jedoch ein Gesichtspunkt sein, der im Rahmen des Nachweises von Tatsachen, die das Vorliegen einer Diskriminierung (im vorliegenden Fall einer russischen Softwareentwicklerin aufgrund ihrer Nationalität) vermuten lassen, heranzuziehen ist (, Meister).

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