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Keine „Stichtagsverschiebung“ im Verfahren um die Weitergewährung einer Invaliditätspension
1. Bei einem Verfahren über die Weitergewährung einer befristet zuerkannten Invaliditätspension handelt es sich um einen letztlich einheitlichen Versicherungsfall, dessen Voraussetzungen S. 200durch den für die befristete Leistung maßgeblichen Stichtag bestimmt werden. Es ist ausschließlich zu diesem ursprünglichen Stichtag festzustellen, ob Invalidität noch, erstmals oder wieder gegeben ist. Bezogen auf diesen ursprünglichen Stichtag ist zu beurteilen, ob Invalidität unter allen in § 255 ASVG genannten Voraussetzungen eingetreten ist.
2. Andere Anspruchsvoraussetzungen wie bspw. die Erfüllung der Wartezeit sind nicht mehr zu prüfen. Die zum Stichtag geltende Rechtslage ist der Prüfung aller Anspruchsvoraussetzungen zugrunde zu legen.
3. Will der Versicherte einen neuen – nach dem liegenden – Stichtag auslösen und damit einen neuen Versicherungsfall herbeiführen, auf den § 255 Abs. 2a ASVG i. d. F. des Budgetbegleitgesetzes 2011 bereits anwendbar ist, könnte er nur einen Antrag auf Neugewährung stellen – (§ 255 ASVG)
( 10 ObS 156/11f)