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ASoK 1, Jänner 1997, Seite 31

OGH: Wissentlichkeit

S. 0311. Ein Täter handelt wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiß hält.

• 2. Aus der Meldung der Arbeitszeitüberschreitungen durch den Produktionsleiter an seinen Vorgesetzten, der nicht der beschwerdeführende Geschäftsführer ist, kann nicht geschlossen werden, daß somit die Arbeitszeitüberschreitungen seitens des Unternehmens bewußt in Kauf genommen wurden, um den Auftrag fristgerecht erfüllen zu können.

• 3. Der Umstand, daß frühere Geschäftsführer im Rahmen ihrer Tätigkeit für die GmbH Übertretungen begangen haben, kann nicht ohne weiteres dazu führen, die Unbescholtenheit des nunmehrigen Geschäftsführers nicht als Milderungsgrund zu berücksichtigen. Eine solche Auffassung würde zu dem mit dem Schuldstrafrecht nicht in Einklang zu bringenden Ergebnis führen, daß dem Geschäftsführer strafbare Handlungen, die von anderen Personen begangen wurden, zum Nachteil gereichen. - (§§ 33, 34 VStG)

( Zl. 94/11/0006)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH WEINMEIER
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