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ASoK 1, Jänner 1997, Seite 27

OGH: Unfallversicherungsschutz

1. Mangels der Erlassung einer entsprechenden Verordnung handelt es sich bei einem Maturaball und umso mehr bei den vorher abgehaltenen Tanzproben nicht um schulbezogene Veranstaltungen i. S. d. § 13 a SchUG. Eine im Rahmen einer derartigen Tanzprobe erlittene Verletzung steht daher nicht unter Unfallversicherungsschutz gemäß § 175 Abs. 5 ASVG.

2. Gemäß § 175 Abs. 4 ASVG sind Unfälle geschützt, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Schulausbildung ereignet haben. Im Rahmen der Schulausbildung sind jene Tätigkeiten geschützt, die sich als Ausübung der Rolle des Schülers oder Studenten darstellen. Das Erlernen von Gesellschaftstänzen steht nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Schulausbildung. - (§ 175 Abs. 4 und 5 ASVG)

Die Klägerin erlitt bei der Tanzprobe für die Polonaise des Maturaballs als Schülerin der achten Klasse aufgrund der Ungeschicklichkeit ihres Tanzpartners einen Unfall, bei dem sie sich den rechten oberen Schneidezahn zur Gänze ausschlug und der linke obere Schneidezahn kronenfrakturiert wurde.

Zur eventuellen Einordnung unter § 175 Abs. 4 ASVG führte der OGH weiter aus: „Im vorliegenden Fall kann nun dahingestellt bleiben, ob es sich bei de...

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