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ASoK 1, Jänner 1997, Seite 25

OGH: Beharrlichkeit

In der Ankündigung, ungerechtfertigt in den Krankenstand zu gehen, kommt die vom Gesetz geforderte beharrliche Willensbildung und eine angekündigte Arbeitsverweigerung zum Ausdruck. - (§ 82 lit. f. GewO)

„Allfällige Zweifel am Vorliegen des Tatbestandsmerkmales der Beharrlichkeit werden durch den Verlauf der Diskussion vom ausgeräumt, indem sich der Kläger hinsichtlich des Arbeitsbeginns - es war ihm die Weisung erteilt worden, nicht zu früh auf den Baustellen zu erscheinen, was zu unnötigen, dennoch zu bezahlenden Wartezeiten führe - und hinsichtlich der von ihm zu erbringenden Wartungsarbeiten am LKW uneinsichtig zeigte und androhte, er werde ungerechtfertigt in Krankenstand gehen. In diesem Verhalten kommt die vom Gesetz geforderte beharrliche Willensbildung (RdW 1995, 192 = ecolex 1995, 112; Arb. 10.222 = SozM I Ad 1311; Kuderna, Entlassungsrecht2, 115 m.w.N. bei FN 2), in der Androhung konstruierter Krankenstände - neben der mißbräuchlichen Inanspruchnahme der Leistungen der Krankenversicherung und nach dem EFZG und des damit verbundenen Verstoßes gegen das Sozialstaatsprinzip - eine angekündigte Arbeitsverweigerung zum Ausdruck (RdW 1992, 121; RdW 1991, 186; RdW 199...

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