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ASoK 1, Jänner 1997, Seite 30

OGH: Betriebsrat/Kündigungszustimmung

S. 030Die Stellungnahme des Betriebsrates, daß gegen die Kündigung des Klägers keinerlei Einwände bestehen, ist als ausdrückliche Zustimmung zu werten. - (§ 105 Abs. 4 ArbVG)

„Die Stellungnahme des Betriebsrates im Sinne des § 105 Abs. 4 ArbVG ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (Floretta/Strasser, Kommentar zum ArbVG 663) und ist gegenüber dem Betriebsinhaber abzugeben (Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz, ArbVG3, 200; Arb 9.449). Die Beurteilung des Inhaltes einer solchen Erklärung, für die keine bestimmte Form als Rechtswirksamkeitsvoraussetzung vorgeschrieben ist (Floretta/Strasser, a. a. O., 667; Cerny u. a., a. a. O., 202; Arb 9.449), richtet sich danach, wie die Erklärung objektiv unter Würdigung der dem Betriebsinhaber bekannten Umstände nach Treu und Glauben und der Würdigung der Verkehrssitte aufgefaßt werden muß (Floretta/Strasser, a. a. O., 667). Allein auf den subjektiven Empfängerhorizont des Betriebsinhabers oder des Arbeitnehmers, der nicht einmal Erklärungsempfänger ist, kommt es ebensowenig an wie darauf, welche nicht geäußerten Motive oder Vorbehalte den Betriebsrat bei seiner Stellungnahme leiteten. Klar und eindeutig muß die Stellungnahme aber zum Ausdruck bringen, ob der Kündigung widersprochen oder...

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