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ASoK 1, Jänner 1997, Seite 9

Ausnahme von der Versicherungspflicht für Amateursportler gemäß § 5 Abs. 1 Z 14 ASVG

Unterscheidung von Mannschaftssport- und Einzelsportarten erforderlich

Herbert Grünberger

Mit der Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 1 Z 14 ASVG für Amateursportler und Amateurtrainer schien das Sparpaket und die Versicherungspflicht für Werkverträge an den Sportvereinen vorübergegangen zu sein. Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. 201/1996, wurde die Ziffer 14 in den Ausnahmenkatalog des § 5 ASVG aufgenommen: „Ziffer 14: gemäß § 4 Abs. 4 und 5 tätige Amateursportler und -trainer, sofern diese Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet." Aufgrund dieser Bestimmung sind die Amateursportler und -trainer, sofern sie unter die Regelung des freien Dienstvertrags (§ 4 Abs. 4 ASVG) oder des dienstnehmerähnlichen Werkvertrags (§ 4 Abs. 5 ASVG) fallen, von der Versicherungspflicht und damit gemäß § 109 a Abs. 4 EStG auch von der Steuerabzugspflicht ausgenommen. Dabei werden Schiedsrichter wie Amateursportler behandelt.

Die Amateureigenschaft wird dann vorliegen, wenn der Sport nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen darstellt. Es gibt daher zwei Maßstäbe, an denen die Amateureigenschaft gemessen werden kann, nämlich den Zeitaufwand und das Einkommen.


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Zeitaufwand (monatlich)
Beruf
Sport
Amateur
160 Std.
100 Std.
Profi
80 Std.
200 Std.



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Einkommen (monatlich)
Beruf
Sport
Amateur
35.000
16.000
Profi
15.000
50.000

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