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OGH: Disziplinarmaßnahme
• 1. Als Disziplinarmaßnahme im Sinne der §§ 96 Abs. 1 Z 1 und 102 ArbVG kommt neben einer Geldstrafe auch die in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen vergleichbare Entgeltkürzung in Frage. Sie ist allerdings nur dann zulässig, wenn sie durch Gesetz, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag vorgesehen ist.
• 2. Wird eine freiwillige Leistung unter dem Vorbehalt des disziplinären Wohlverhaltens gewährt, dann ist der Ausschluß vom Bezug der den übrigen vergleichbaren Arbeitnehmern gewährten Zuwendung als arbeitsvertraglich zulässiger Eingriff in einzelvertragliche Ansprüche zu werten.
• 3. Eine arbeitsvertraglich zulässige Disziplinarmaßnahme darf nur bei Vorliegen einer Disziplinarordnung i. S. d. § 96 Abs. 1 Z 1 ArbVG, ausdrücklicher Zulassung dieser Maßnahme in einer derartigen Betriebsvereinbarung oder einem Kollektivvertrag und mit Zustimmung des Betriebsrats oder aufgrund der Entscheidung einer mit Zustimmung des Betriebsrats eingerichteten Stelle im Sinn des § 102 ArbVG verhängt werden. - (§§ 96 Abs. 1 Z 1 und 102 ArbVG)
Dem Kläger wurde seit vielen Jahren Bilanzgeld jeweils für das vorangegangene Jahr gewährt. Die Auszahlung von Bilanzgeld setzte voraus, daß der Vorstand die Auszahlung der freiwilligen Leistung beschloß, daß der wirtschaftliche E...