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ASoK 1, Jänner 1997, Seite 11

Ungereimtheiten der neuen Sozialversicherungspflicht für "Werkverträge"

Örtliche Zuständigkeit und innerstaatliche Anknüpfung

Wolfgang Höfle

Die Gebietskrankenkassen (GKK) und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (HVSVT) machen bei der örtlichen Zuständigkeit folgende Unterscheidung: Bei „freien Dienstverträgen" (§ 4 Abs. 4 ASVG) richte sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Beschäftigungsort des Auftragnehmers. Sei ein Beschäftigungsort nicht vorhanden, gelte der Wohnsitz des Auftragnehmers als Beschäftigungsort. Bei „dienstnehmerähnlichen Werkverträgen" (§ 4 Abs. 5 ASVG) sei i. d. R. (HVSVT) / in allen Fällen (GKK) der Wohnsitz des Auftragnehmers für die örtliche Zuständigkeit maßgeblich. Für beide Fälle wird dabei auf § 30 Abs. 1 ASVG verwiesen.

1. Örtliche Zuständigkeit

§ 30 Abs. 1 ASVG lautet:

„Die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen richtet sich ... nach dem Beschäftigungsort des Versicherten, bei selbständig Erwerbstätigen nach dem Standort des Betriebes bzw. in Ermangelung eines solchen nach dem Wohnsitz."

Der Beschäftigungsort ist demnach nur bei nicht selbständigen Erwerbstätigkeiten maßgeblich (vgl. auch § 3 Abs. 1 ASVG). Freie Dienstverhältnisse und dienstnehmerähnliche Beschäftigungen sind aber m. E. nach wie vor als selbständige Erwerbstätigkeiten einzustufen. Diese Ansicht vertritt - zumindest vorläufig - auch das Bundesministerium für Arbeit u...

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