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EDV-Meldung an Krankenkassen
Im folgenden wird die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales beurkundete Fassung der Richtlinien über Ausnahmen von der Meldungserstattung mittels Datenfernübertragung nach § 31 Abs. 5 Z 29 ASVG (RMDFÜ) abgedruckt.
Geltungsbereich und Rechtsgrundlage
§ 1. Diese Richtlinien gelten für alle Dienstgeber und Sozialversicherungsträger, die Meldungen nach § 33 Abs. 1 und 2 sowie nach § 34 Abs. 1 ASVG zu erstellen und zu bearbeiten haben. Rechtsgrundlage dieser Richtlinien ist § 31 Abs. 5 Z 29 ASVG in Verbindung mit § 41 Abs. 4 ASVG.
Meldungen außerhalb elektronischer Datenfernübertragung
§ 2. (1) Meldungen, die nicht mit elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 ASVG) in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen (§ 31 Abs. 4 Z 6 ASVG) erstattet werden, sind in folgenden Fällen dennoch ordnungsgemäß erstattet:
1. Wenn eine Meldung über Datenfernübertragung für die meldepflichtige Stelle unzumutbar ist (Abs. 2) oder
2. wenn die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teils der Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war (Abs. 3).
(2) Eine Meldung über Datenfernübertragung ist unzumutbar, wenn die meldepflichtige Stelle
1. über keine Möglichkeit der elektronischen Datenfernübertragung ihrer Personaldaten verfügt und
2. ihre Perso...