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ASoK 1, Jänner 1997, Seite 8

Zum Begriff "Arbeitswilligkeit"

1. Nach § 9 Abs. 1 AlVG ist unter anderem arbeitswillig, wer bereit ist, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen, und auch sonst alle gebotenen Anstrengungen von sich aus unternimmt, eine Beschäftigung zu erlangen, soweit ihm dies nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Gemäß § 38 AlVG sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Arbeitslosengeldes sinngemäß anzuwenden.

2. Wenn eine seit dem Jahr 1991 arbeitslose Beschwerdeführerin dem Arbeitsamt gegenüber behauptet, sich seit ihrer Arbeitslosigkeit stets auf Arbeitssuche zu befinden, so kann es daher nicht als rechtswidrig erachtet werden, wenn das Arbeitsamt dafür schließlich nach einigen Jahren aufgrund der nunmehr geltenden Gesetzeslage (Beschäftigungssicherungsnovelle 1993) auch einen entsprechenden Nachweis verlangt und die Beschwerdeführerin auffordert, in einer Zeit von drei Wochen zwei Vorstellungen bzw. Bewerbungen nachzuweisen. Eine Verpflichtung des Arbeitsamtes, dem Arbeitslosen erst nach dem Scheitern des Einsatzes von Förderungsmitteln und -maßnahmen nach dem AMFG Bewerbungen vorzuschreiben, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (§ 9 Abs. 1 AlVG).

( Zl. 94/08/0069)

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