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ASoK 1, Jänner 1997, Seite 28

OGH: Mutterschutz: Schutzfrist

1. Nach § 162 Abs. 2 ASVG wird die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem vom Arzt angenommenen Zeitpunkt, so verkürzt oder verlängert sich die im § 162 Abs. 1 ASVG vorgesehene Frist entsprechend. Die Frist nach der Entbindung verlängert sich jedoch in jedem Fall bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Beschäftigungsverbot nach den Vorschriften des Mutterschutzrechtes endet.

2. Der Text des im Zuge des ArbBG novellierten § 5 Abs. 1 Satz 3 MSchG lautet dahin, daß sich die Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß einer vor der Entbindung eingetretenen Verkürzung der Achtwochenfrist höchstens auf 16 Wochen verlängert, also auf 16 Wochen nach der Entbindung. Die Materialien deuten hingegen darauf hin, daß im Fall der Verkürzung vor der Entbindung bloß eine gesamte Schutzfrist von 16 Wochen eingeräumt wird. Nach ständiger Rechtsprechung kann jedoch ein Rechtssatz, der im Gesetz nicht einmal angedeutet ist, sondern nur in den Materialien steht, nicht durch Auslegung Geltung erlangen.

3. Nach Wortlaut und Normzweck ist § 5 Abs. 1 Satz 3 MSchG so auszulegen, daß die Schutzfrist nach der Entbindung seit höchstens 16 Wochen beträgt und insgesamt, also unter Einbe...

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