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ASoK 1, Jänner 1997, Seite 30

VwGH: Haftung / nichtentrichtete Beiträge

1. Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften unter anderen die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge in Folge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, daß der Verantwortliche die Beitragsschulden insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt läßt bzw. - im Falle des Fehlens ausreichender Mittel - nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen des Sozialversicherungsträgers Sorge trägt.

2. Vorgelegte Kassenberichte über Ein- und Ausgänge lassen keinerlei Rückschluß über die im haftungsrelevanten Zeitraum bestehenden Gesamtverbindlichkeiten der Gesellschaft zu. - (§ 67 Abs. 10 ASVG)

„Die belangte Behörde hat dem zur Haftung herangezogenen Geschäftsführer einer GmbH im Haftungsverfahren Gelegenheit zu geben, bezogen auf den strittigen Zeitraum darzulegen und entsprechend unter Beweis zu stellen, welche Verbindlichkeiten der GmbH aushafteten, welche Mittel ihr an sich...

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