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IO § 273. Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zum IRÄG 2010, BGBl. I Nr. 29/2010, gültig ab 01.07.2010

Elfter Teil Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 273. Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zum IRÄG 2010

(1) Die Änderungen dieses Bundesgesetzes durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 29/2010, treten mit in Kraft. Sie sind – soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen – auf Insolvenzverfahren (Konkursverfahren, Sanierungsverfahren) anzuwenden, die nach dem eröffnet oder wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2) werden.

(2) Auf Anschlusskonkurse, die auf vor dem eröffnete Ausgleichsverfahren folgen, sind – soweit die Abs. 5 und 6 nichts anderes vorsehen – die bisher geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden.

(3) §§ 69, 70, 71, 71b, 71d und 72d in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010 sind auf Anträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, die nach dem bei Gericht einlangen, anzuwenden.

(4) § 31 in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010 ist auf Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte anzuwenden, die nach dem vorgenommen bzw. eingegangen werden.

(5) §§ 140 bis 146 und 148 bis 165 in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010 sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Annahme eines Sanierungsplans nach dem bei Gericht einlangt. § 142 Z 2 in der bisher geltenden Fassung ist auf Verfahren, die vor dem eröffnet werden, weiterhin anzuwenden.

(6) §§ 92 bis 94, 147 und 193 Abs. 2 in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010 sind anzuwenden, wenn die Tagsatzung nach dem stattfindet. § 77a Abs. 2 letzter Satz und § 256 Abs. 3 in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010 sind auf Anträge auf Nichtgewährung der Einsicht anzuwenden, die nach dem bei Gericht einlangen.

(7) § 25b in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010 ist auch auf vor dem abgeschlossene Vereinbarungen anzuwenden.

(8) § 115 Abs. 4, §§ 242 und 252 bis 263 in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010 sind auch auf am anhängige Verfahren anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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