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Zum Einleitungshindernis des § 201 Abs 1 Z 1 KO (IO)
§ 201 IO; § 201 KO
Für die Feststellung des Einleitungshindernisses des § 201 Abs 1 Z 1 KO (IO) ist auf die (aktuelle) Strafregisterauskunft abzustellen und zu prüfen, ob eine einschlägige Straftat – oder mehrere solcher Straftaten – darin angeführt sind. Eine isolierte Betrachtung nur der Verurteilung wegen der im Katalog der erwähnten Gesetzesbestimmung angeführten, einschlägigen Straftat unter Außerachtlassung weiterer Verurteilungen hat nicht stattzufinden.
Aus der Begründung:
Mit Beschluss des Erstgerichts vom wurde über das Vermögen des Schuldners das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter teilte mit, dass er gegen den Schuldner Strafanzeige erstattet habe, weil dieser in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit seinen Bausparvertrag gekündigt habe. In der Folge teilte er mit, dass der Schuldner am wegen des Vergehens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt wurde. In einem weiteren Bericht gab der Insolvenzverwalter bekannt, dass der Schuldner seine Mitwirkungspflichten verletzt habe. Am fand eine nachträgliche Prüfungs-, Schlussrec...