Handbuch Mietrecht
1. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 2781. Räumungsexekution gemäß § 349 EO
1.1. Anwendungsbereich
Ist eine Liegenschaft oder ein Teil derselben zu überlassen oder zu räumen, so hat gem § 349 Abs 1 EO das Vollstreckungsorgan die zu diesem Zwecke erforderliche Entfernung von Personen und beweglichen Sachen vorzunehmen und den betreibenden Gläubiger in den Besitz des zu übergebenden Gegenstandes zu setzen.
Der klassische Anwendungsfall der Räumungsexekution ist die Delogierung von Mietern, Pächtern oder Nutznießern.
1.2. Verhältnis zu § 353 ff EO
Im Verhältnis zu § 353 ff EO stellt § 349 EO eine lex specialis dar, weshalb kein Wahlrecht des betreibenden Gläubigers dergestalt besteht, ob er die von der verpflichteten Partei geschuldeten Handlungen gem § 349 EO oder § 353 ff EO erzwingt. Im Rahmen des Exekutionsvollzugs gem § 349 EO kommt es – erforderlichenfalls auch durch die Anwendung direkten Zwangs durch den Gerichtsvollzieher – zur Entfernung von Personen und Sachen aus dem zu räumenden Objekt, wodurch dem betreibenden Gläubiger die faktische Verfügungsgewalt über die unbewegliche Sache (erneut) verschafft wird. Im Gegensatz zu § 349 EO werden die geschuldeten Leistungen gem § 353 ff EO entweder ersatzweise durch einen Dritten vorgenommen oder von der verpflichteten Partei erzwungen (vgl § 354 EO). Im Unterschied zu § 353 ff EO können bei...