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Zur vorzeitigen Beendigung des Abschöpfungsverfahrens
§ 213 IO; § 213 KO
Auch dann, wenn die erforderliche Quote von zumindest 50% der Forderungen der Insolvenzgläubiger erst nach Verstreichen der Mindestfrist von drei Jahren der Laufzeit der Abtretungserklärung (aber noch innerhalb der siebenjährigen Gesamtlaufzeit) vom Schuldner erbracht wird, ist das Abschöpfungsverfahren gemäß § 213 Abs 1 Z 1 IO vorzeitig unter Erteilung der Restschuldbefreiung zu beenden.
Aus der Begründung:
Mit Beschluss vom leitete das Erstgericht über Antrag des Schuldners das Abschöpfungsverfahren ein und bestellte einen bevorrechteten Gläubigerschutzverband zum Treuhänder. Dieser Beschluss erwuchs am in Rechtskraft.
In seinem dritten Bericht teilte der Treuhänder mit, dass per eine Verteilungsquote von 30,27% an die Gläubiger ausgeschüttet werden konnte. In seinem vierten Bericht teilte der Treuhänder mit, dass per eine Quote von 45,021293% an die Gläubiger ausgeschüttet werden konnte.
Am beantragte der Schuldner die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung gemäß § 213 Abs 1 Z 1 IO. Er verfüge über die nötigen Mittel, um die Kosten des Treuhänders abzudecken und den Gläubigern die fehlende ...