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ÖBA 9, September 2016, Seite 689

Zum Lauf der Rechtsmittelfrist im Schuldenregulierungsverfahren

§ 89j GOG; §§ 213, 257 IO

Für die Verpflichtung zur öffentlichen Bekanntmachung und für die daran anknüpfende Zustellwirkung nach § 257 Abs 2 IO, die die Rekursfrist auslöst, ist auf den Ausspruch über die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens abzustellen.

Aus der Begründung:

1. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Schuldners richtet sich gegen den Beschluss des Rekursgerichts, mit dem es den Rekurs des Schuldners als verspätet zurückgewiesen hat.

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO iVm § 252 IO unzulässig.

Voranzustellen ist, dass gemäß § 273 Abs 8 IO auf den Anlassfall die verfahrensrechtlichen Vorschriften insb der §§ 252 bis 263 IO idF des IRÄG 2010 anzuwenden sind.

2.1 Nach stRsp zu § 257 Abs 2 IO wird die Rechtsmittelfrist bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung durch Aufnahme in die Insolvenzdatei in Lauf gesetzt, und zwar unabhängig davon, ob auch noch eine besondere Zustellung an die Beteiligten erfolgt ist (RS0065237; RS0110969).

Die für den Anlassfall maßgebende Bestimmung des § 213 Abs 6 IO sieht vor, dass der Beschluss über die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens und über das Ausmaß der Restschuldbefreiung öffentlich bekannt zu machen ist. In der E 8 Ob 64/11m wurde dazu ausg...

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