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Aufrechnung nach Bestätigung des Sanierungsplans - Quote oder volle Forderung?
§§ 6, 7, 1351, 1438, 1439, 1451 ABGB; §§ 19, 20, 149, 156 IO
Macht der Insolvenzgläubiger von der gesetzlichen Möglichkeit, während des Insolvenzverfahrens gem § 19 Abs 1 IO aufzurechnen, keinen Gebrauch, kann er nach rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens regelmäßig nur mehr mit der Sanierungsplanquote seiner Forderung aufrechnen.
Sollte der Gläubiger ausnahmsweise unverschuldet aus wenn auch nur leichter Fahrlässigkeit des Insolvenzschuldners an einer außergerichtlichen Aufrechnungserklärung vor rechtskräftiger Sanierungsplanbestätigung gehindert worden sein, kommt eine (analoge) Anwendung von § 156 Abs 4 IO in Betracht.
verstSen des
Aus den Entscheidungsgründen:
3. [...] Die verfahrensentscheidende Frage, ob ein Insolvenzgläubiger nach rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit der gesamten Forderung oder nur mehr mit der Sanierungsplanquote der Forderung aufrechnen kann, wird in der Rsp unterschiedlich beantwortet. [...]
4. Auch in der L wird die Frage kontroversiell diskutiert. [...]
5. Nach neuerlicher Prüfung der Rechtslage schließt sich der versSen den E 5 Ob 404/58 SZ 31/149, 2 Ob 526/80, 2 Ob 630/87, 9 ObA 46/03k...