EO § 338., RGBl. Nr. 79/1896, gültig von 01.01.1898 bis 30.06.2021
Erster
Theil. Execution.Zweiter Abschnitt Exekution wegen Geldforderungen
Zweiter Titel Exekution auf das bewegliche Vermögen
Dritte Abteilung Exekution auf Vermögensrechte
§ 338.
Bei Freischurfberechtigungen hat der Zwangsverwalter alles zur Erhaltung des Freischurfrechtes Erforderliche vorzukehren; zu diesem Zwecke kann insbesondere auch die Verlängerung der Dauer der Schurfberechtigung vom Zwangsverwalter erwirkt werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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