EO § 197., RGBl. Nr. 79/1896, gültig von 01.01.1898 bis 30.09.2000

Erster Theil. Execution.

Zweiter Abschnitt Exekution wegen Geldforderungen

Erster Titel Exekution auf das unbewegliche Vermögen

Dritte Abteilung Zwangsversteigerung

§ 197.

Von jedem Überbote ist der Ersteher zu verständigen. Er kann die angebrachten Überbote dadurch entkräften, dass er innerhalb dreier Tage, nachdem ihm das letzte rechtzeitig eingelangte Überbot mitgetheilt wurde, sein Meistbot auf den Betrag des höchsten Überbots erhöht. Die Erklärung darüber ist beim Executionsgerichte mittels Schriftsatz oder zu Protokoll abzugeben; sobald der Schriftsatz beim Executionsgerichte eingelangt oder das Protokoll geschlossen ist, kann die Erklärung nicht mehr zurückgezogen werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAA-76750