Richtlinie des BMF vom 01.07.2021, 2021-0.410.665
A. Definitionen und übergreifende Themen
A.3. Steuerübergreifende Befreiungen von Kraftfahrzeugen
A.3.6. Menschen mit Behinderungen
A.3.6.2. Normverbrauchsabgabe

A.3.6.2.2. Rechtslage ab 30. Oktober 2019 bis 30. Juni 2021

239Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 3Seit dem 30. Oktober 2019 (BGBl. I Nr. 103/2019) werden Kraftfahrzeuge, die von Menschen mit Behinderungen zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden, gemäß § 3 Z 5 NoVAG 1991 von der Normverbrauchsabgabe befreit, sofern das Kraftfahrzeug zur persönlichen Fortbewegung eines Menschen mit Behinderung verwendet wird. Der Mensch mit Behinderung muss über eine eigene Lenkerberechtigung verfügen oder glaubhaft machen, dass das Kraftfahrzeug vorwiegend für seine persönliche Beförderung benützt wird.

240Es handelt sich um eine persönliche Steuerbefreiung, wodurch die Mobilität des Menschen mit Behinderung sichergestellt werden soll. Die Mobilität kann in der Regel durch ein Kraftfahrzeug sichergestellt werden. Es ist gesetzlich weder eine Mindestbehaltedauer noch eine Zeitspanne, die zwischen befreiten Erwerbsvorgängen liegen muss, vorgesehen.

241Die Befreiung gemäß § 3 Z 5 NoVAG 1991 kann in Anspruch genommen werden, wenn beim Kauf des Kraftfahrzeuges auch Normverbrauchsabgabe zu entrichten wäre. Siehe dazu näher Rz 220.

242Die Befreiung von der Normverbrauchsabgabe für Menschen mit Behinderungen gemäß § 3 Z 5 NoVAG 1991 trat am 30. Oktober 2019 in Kraft. Die Befreiung ist somit anwendbar, wenn Normverbrauchsabgabepflicht ab dem 30. Oktober 2019 entstanden ist.

Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt des steuerbaren Vorgangs im Sinne des § 1 NoVAG 1991:

  • Bei Kauf eines Neufahrzeuges bei einem inländischen Fahrzeughändler ist dies der Zeitpunkt der Lieferung (Z 1).

  • Bei Erwerb eines Kraftfahrzeuges in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durch einen Unternehmer oder bei Erwerb eines Neufahrzeuges in einem anderen Mitgliedstaat durch einen Endverbraucher ist dies der Zeitpunkt des Erwerbs (sog. innergemeinschaftlicher Erwerb) (Z 2).

  • Im Falle des Auffangtatbestandes, bei dem weder eine Lieferung noch ein innergemeinschaftlicher Erwerb vorliegt, ist dies der Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung (Z 3).

  • Im Falle der/s

    • Lieferung nach Z 4 ist dies der Zeitpunkt der Lieferung (Z 4)

    • Eigenverbrauchs ist dies der Zeitpunkt der Entnahme (Z 4)

    • Änderung der Nutzung ist dies der Zeitpunkt der Nutzungsänderung (Z 4)

243Von der Befreiung für Menschen mit Behinderungen sind daher auch Fälle mit einem Kaufvertragsdatum vor dem 30. Oktober 2019 erfasst, wenn der maßgebliche Rechtsvorgang (z.B. die Lieferung) nach dem 29. Oktober 2019 erfolgte.

244Erfolgte der steuerpflichtige Vorgang (z.B. die Lieferung) vor dem 30. Oktober 2019 (Tag des Inkrafttretens) ist eine Befreiung gemäß § 3 Z 5 NoVAG 1991 nicht möglich. Eine rückwirkende Steuerbefreiung ist nicht vorgesehen.

245Die Befreiung steht für ein Kraftfahrzeug zu, welches vom Menschen mit Behinderungen zur persönlichen Fortbewegung verwendet wird, sofern der Mensch mit Behinderung

  • eine eigene Lenkerberechtigung hat oder glaubhaft macht, dass das Kraftfahrzeug vorwiegend für seine persönliche Beförderung benützt wird (siehe dazu näher Rz 201 ff) und

  • die Behinderung ausschließlich durch die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" oder "Blindheit" im Behindertenpass gemäß §§ 40 ff BBG oder durch einen gültigen Ausweis gemäß § 29b StVO 1960 ("Parkausweis") nachgewiesen wird (siehe dazu näher Rz 206 ff).

246Die Möglichkeit der Befreiung gemäß § 3 Z 5 NoVAG 1991 (Rechtslage bis 30. Juni 2021) besteht, soweit das Kraftfahrzeug zur persönlichen Beförderung eines Menschen mit Behinderung verwendet wird. Unter der Bedingung der Glaubhaftmachung, dass das Kraftfahrzeug vorwiegend für die persönliche Beförderung des Menschen mit Behinderung benützt wird, ist es daher möglich, dass Obsorgeberechtigte die Befreiung für ihr Kind in Anspruch nehmen. Die Glaubhaftmachung kann beispielsweise durch die Zulassung auf das behinderte Kind erfolgen.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
01.07.2021
Betroffene Normen:
§ 3 Z 5 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 40 BBG, Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990
§ 29b StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
Stammfassung:
2021-0.410.665

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAA-76453