Richtlinie des BMF vom 01.07.2021, 2021-0.410.665
C. Kraftfahrzeugsteuer (KfzStG 1992)
C.5. Steuersatz (§ 5 KfzStG 1992)

C.5.3. Werte laut Zulassungsbescheinigung und Einstufung, Umrechnung von PS in Kilowatt und Fehlen von Eintragungen

1526Für die Steuerberechnung sind nicht die tatsächlichen Werte, sondern die in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Werte maßgeblich. Die Steuer kann nicht rückerstattet werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Werte, die der Steuerberechnung zugrunde gelegt wurden, nicht den tatsächlichen Werten entsprechen.

Wenn in einer ausländischen Zulassungsbescheinigung die Angaben des höchsten zulässigen Gesamtgewichts, der Achslasten oder der Stütz-/Sattellasten fehlen, können diese dem Fabrikschild des Fahrzeuges entnommen werden.

1527Nicht als fehlende Eintragung ist zu qualifizieren, wenn die entsprechenden Werte nicht im dafür vorgesehenen Feld enthalten sind, aber aus einem anderen Feld der Zulassungsbescheinigung entnommen werden können (z.B. CO2-WLTP Wert im Feld A19 "Anmerkungen").

1528Maßgebend für die Einstufung als Kraftrad oder Kraftfahrzeug der Klasse M1 (Personenkraftwagen) ist die Eintragung der Klasse in der Zulassungsbescheinigung gemäß § 3 Abs. 1 KFG 1967 (Feld J "Art des Fahrzeuges/Klasse" in der Zulassungsbescheinigung).

1529Ist die Leistung des Verbrennungsmotors nicht in Kilowatt angegeben, hat die Umrechnung gemäß § 64 des Maß- und Eichgesetzes 1950, BGBl. Nr. 152/1950 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 174/1973, zu erfolgen.

Ist die Motorleistung in PS (Pferdestärken) angegeben, hat eine Umrechnung auf Kilowatt nach der Formel:

1 PS = 0,73549875 kW

zu erfolgen.

Bruchteile von Kilowatt oder Gramm pro Kilometer sind auf volle Kilowatt oder Gramm pro Kilometer aufzurunden.

Ist bei Kraftfahrzeugen, deren Typenschein (Einzelgenehmigungsbescheid) vor dem 1. Jänner 1972 ausgestellt wurde, die Motorleistung ausdrücklich in "SAE-PS" angegeben, sind ohne weiteren Nachweis entweder vor der Umrechnung mit der oben angeführten Formel auf Kilowatt die angegebenen SAE-PS um 20% zu verringern oder ist bei der Umrechnung auf Kilowatt die Formel:

1 SAE-PS = 0,588399 kW

zugrunde zu legen.

Entsprechendes gilt bei Kraftfahrzeugen mit Erzeugungsland Nordamerika oder Großbritannien, wenn die Motorleistung zwar in PS (ohne Zusatz SAE) angegeben ist, jedoch nachgewiesen wird, dass die eingetragenen Werte tatsächlich SAE-PS sind.

1530Fehlt eine entsprechende Eintragung, ist die Steuer zu berechnen bei

  • Kraftfahrzeugen der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e (Krafträdern), die vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen werden,

    • von einem Hubraum von 350 Kubikzentimetern,

  • Kraftfahrzeugen der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e, die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden,

    • von einem Hubraum von 350 Kubikzentimetern oder einem nach WLTP ermittelten CO2-Ausstoß von 85 Gramm pro Kilometer,

  • Kraftfahrzeugen der Klasse M1 (früher Personen- und Kombinationskraftwagen),

    • die vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden sowie

    • die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen wurden und für welche die CO2-Emissionen nicht gemäß WLTP ermittelt wurden und

    • allen übrigen Kraftfahrzeugen

von einer Leistung des Verbrennungsmotors von 50 Kilowatt,

  • Kraftfahrzeugen der Klasse M1, die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen wurden und für welche die CO2-Emissionen gemäß WLTP ermittelt wurden

    • von einer Leistung des Verbrennungsmotors von 85 Kilowatt oder von einem CO2-Ausstoß von 125 Gramm pro Kilometer,

  • Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen

    • von einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 8 Tonnen.

Es ist dabei zu beachten, dass die Ersatzwerte für die Berechnung gemäß § 5 Abs. 1 KfzStG 1992 wie in der Zulassungsbescheinigung eingetragene Werte zu behandeln sind.

C.5.4. Tageweise Berechnung

1531Zur tageweisen Berechnung siehe Rz 1480.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
01.07.2021
Betroffene Normen:
§ 3 Abs. 1 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 5 Abs. 1 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
Stammfassung:
2021-0.410.665

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAA-76453