Richtlinie des BMF vom 01.07.2021, 2021-0.410.665
C. Kraftfahrzeugsteuer (KfzStG 1992)

C.7. Abgabenerhebung (vormals § 7 KfzStG 1992)

C.7.1. Allgemeines

1580 § 7 KfzStG 1992 trat mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Die Zuständigkeit für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer ist nunmehr allgemein in der Bundesabgabenordnung ( § 60 ff BAO) geregelt. Seit 1. Jänner 2021 ist somit das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe oder das Zollamt Österreich für die Abgabenerhebung zuständig.

1581Bei der Zuständigkeit zur Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer ist zwischen inländischen und ausländischen Zulassungsverfahren bzw. der widerrechtlichen Verwendung zu unterscheiden.

C.7.2. Inländisches Zulassungsverfahren ( § 1 Abs. 1 Z 1 KfzStG 1992)

1582Bei einem in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassen Kraftfahrzeug ist für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer entweder das Finanzamt Österreich oder das Finanzamt für Großbetriebe zuständig. Das Finanzamt für Großbetriebe ist bei den in § 61 Abs. 1 BAO genannten Abgabepflichtigen zuständig. In den übrigen Fällen ist gemäß § 60 Abs. 1 BAO das Finanzamt Österreich zuständig.

C.7.3. Erhebung bei im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugen / Ausländisches Zulassungsverfahren ( § 1 Abs. 1 Z 2 KfzStG 1992)

1583Für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer bei in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet werden ( § 1 Abs. 1 Z 2 KfzStG 1992), ist das Zollamt Österreich zuständig.

C.7.4. Widerrechtliche Verwendung ( § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992)

1584Das Finanzamt Österreich ist gemäß § 60 Abs. 2 Z 4 BAO in jenen Fällen, in denen ein Kraftfahrzeug im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet wird, für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer zuständig (siehe "Widerrechtliche Verwendung", Rz 36 bis 64).

1585Abgabenfestsetzung bis 31. Dezember 2018

Der Selbstberechnungs- und Festsetzungszeitraum für die Kraftfahrzeugsteuer ist das Kalendervierteljahr. Der selbstberechnete Betrag ist bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten. Eine Festsetzung kann frühestens ab April des darauffolgenden Jahres erfolgen, wenn bis zum 31. März keine Erklärung eingereicht worden ist.

1586Abgabenfestsetzung ab 1. Jänner 2019

Der Selbstberechnungs- und Festsetzungszeitraum für die Kraftfahrzeugsteuer ist das Kalendermonat. Der selbstberechnete Betrag ist bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten. Wenn die Selbstberechnung unterlassen wird oder wenn sich die Selbstberechnung als nicht richtig erweist, ist die Steuer für den jeweiligen Monat festzusetzen. Eine Festsetzung kann nur so lange erfolgen, als nicht ein den Selbstberechnungszeitraum beinhaltender Jahresbescheid erlassen wurde. Ein Jahresbescheid kann frühestens ab April des darauffolgenden Jahres erlassen werden.

C.7.5. Verjährung

1587E. VerjährungDie Verjährungsfrist beträgt nach § 207 Abs. 2 erster Satz BAO fünf Jahre. Die Festsetzungsverjährung kann durch Amtshandlungen verlängert werden. Für hinterzogene Abgaben beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre ( § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO). Die Verjährung beginnt gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist (siehe Rz 1563 ff).

1588E. VerjährungNach § 209 Abs. 3 BAO verjährt das Recht auf Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer spätestens zehn Jahre (absolute Verjährung) nach Entstehung des Abgabenanspruchs (zur Entstehung des Abgabenanspruchs siehe Rz 1563 ff).

Beispiel:

Der Hauptwohnsitz wird mit 15. September 2006 nach Österreich verlegt; ein Pkw mit ausländischem Kennzeichen wird seither im Inland benützt. Nach einer Kontrolle der Finanzpolizei im Jänner 2021 wird das Kraftfahrzeug am 10. Jänner 2021 in Österreich zugelassen.

a) Es liegt keine Abgabenhinterziehung vor:

Die Kraftfahrzeugsteuer ist für die Monate 10/2006 bis 12/2015 verjährt; für die Monate 1/2016 bis 1/2021 darf sie vorgeschrieben werden (Festsetzungsbescheide für die Zeiträume 1-12/2016, 1-12/2017, 1-12/2018, 1-12/2019, 1-12/2020 sowie 1/2021).

b) Es liegt Abgabenhinterziehung vor:

Für die Monate 10/2006 bis 1/2011 ist die absolute Verjährung eingetreten; die Kraftfahrzeugsteuer darf für die Monate 2/2011 bis 1/2021 vorgeschrieben werden (Festsetzungsbescheide für die Zeiträume 1-12/2011, 1-12/2012, 1-12/2013, 1-12/2014, 1-12/2015, 1-12/2016, 1-12/2017, 1-12/2018, 1-12/2019, 1-12/2020 sowie 1/2021).

Randzahlen 1589 bis 1599: derzeit frei

C.8. Aufhebung der Zulassung ( § 8 KfzStG 1992)

1600Wird die Kraftfahrzeugsteuer nicht oder nicht vollständig entrichtet, kann das Finanzamt bei der Behörde, die das Kraftfahrzeug zum Verkehr zugelassen hat, den Antrag auf Aufhebung der Zulassung stellen. Die Entscheidung zur Anzeige ist eine Ermessensentscheidung, die nach Zweckmäßigkeit und Billigkeit zu treffen ist.

Zur Frage der Abnahme von Kennzeichentafeln bei widerrechtlich verwendeten Kraftfahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen siehe Punkt 2.2. des BMVIT-Erlasses vom 19.3.2015, BMVIT-179.474/0005-IV/ST4/2015.

C.9. Verweise ( § 9 KfzStG 1992)

1601Verweise im KfzStG 1992 auf Bestimmungen in anderen Gesetzen sind immer auf die geltende Fassung des jeweiligen Gesetzes zu beziehen (dynamischer Verweis; z.B. Verweis im § 2 Abs. 2 KfzStG 1992 auf § 6 Abs. 3 VersStG 1953).

1602Kraftfahrrechtliche Begriffe, die im KfzStG 1992 nicht gesondert definiert werden, sind nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften - insbesondere Kraftfahrgesetz 1967 ( KFG 1967), Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 ( KDV 1967), Zulassungsstellenverordnung ( ZustV) und Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 ( GelverkG) - auszulegen.

Randzahlen 1603 bis 1619: derzeit frei


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
01.07.2021
Betroffene Normen:
§ 7 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 60 ff BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Abs. 1 Z 1 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 61 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 60 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Abs. 1 Z 2 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 60 Abs. 2 Z 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 207 Abs. 2 erster Satz BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 209 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 8 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 9 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 2 Abs. 2 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 6 Abs. 3 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
KDV 1967, Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399/1967
ZustV, Zulassungsstellenverordnung, BGBl. II Nr. 464/1998
GelverkG, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112/1996
Stammfassung:
2021-0.410.665

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAA-76453