Richtlinie des BMF vom 01.07.2021, 2021-0.410.665
C. Kraftfahrzeugsteuer (KfzStG 1992)
C.2. Steuerbefreiungen ( § 2 KfzStG 1992)

C.2.4. Kraftfahrzeuge im Huckepackverkehr ( § 2 Abs. 3 KfzStG 1992)

1433Für ein im Inland zugelassenes, leer oder beladen im inländischen Huckepackverkehr mit der Eisenbahn befördertes Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen, wird auf Antrag für jede Bahnbeförderung eine Steuerermäßigung in Höhe von 15% der monatlich für dieses Kraftfahrzeug zu entrichtenden Steuer gewährt, höchstens jedoch in Höhe des dafür zu entrichtenden Jahresbetrages. Wird ein Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen demnach 80-mal oder häufiger während eines Jahres leer oder beladen im inländischen Huckepackverkehr befördert, entfällt auf Antrag der dafür zu entrichtende Jahressteuerbetrag zur Gänze.

Unter dem Begriff "Kraftfahrzeug" sind auch Sattelanhänger zu verstehen, sodass die 15%-Ermäßigung auch für den Sattelanhänger gilt, selbst wenn nur dieser befördert wird.

Der Verkehr findet im Inland statt, wenn der Ver- oder Entladebahnhof im Inland liegt.

Die Steuerermäßigung ist durch Verringerung der vierteljährlich zu entrichtenden Steuer bzw. im Weg der Jahressteuererklärung geltend zu machen.

Beispiel:

Sattelzugfahrzeug (höchstes zulässiges Gesamtgewicht nach Abzug der Sattellast 9 Tonnen) samt Sattelanhänger (höchstes zulässiges Gesamtgewicht 18 Tonnen) wird einmal im Kalendermonat auf der Bahn befördert.

Berechnung der Ermäßigung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kfz: 9 t x 1,55 Euro = 15,00 Euro (Mindeststeuer)
15% Ermäßigung = 2,25 Euro
Anhänger: 18 t x 1,70 Euro = 30,60 Euro
15% Ermäßigung = 4,59 Euro

1434Wird eine Fahrzeugkombination (siehe Rz 1356), bei welcher das Sattelzugfahrzeug und der Sattelanhänger verschiedenen Zulassungsbesitzern gehören, im Huckepackverkehr mit der Bahn im Inland befördert, kann der Zulassungsbesitzer des Sattelzugfahrzeuges die Steuerermäßigung für das Kraftfahrzeug und der Zulassungsbesitzer des Sattelanhängers die Steuerermäßigung für den Anhänger in Anspruch nehmen (VwGH 18.12.2006, 2006/16/0182).

1435Kann die Ermäßigung für das mit der Bahn beförderte Kraftfahrzeug nicht in Anspruch genommen werden, weil dieses Kraftfahrzeug gemäß § 2 Abs. 1 Z 14 KfzStG 1992 (Vor- und Nachlaufverkehr zum kombinierten Verkehr Straße/Schiene, siehe Rz 1426) steuerbefreit ist, kann die Ermäßigung für ein anderes steuerpflichtiges Kraftfahrzeug desselben Steuerschuldners in Anspruch genommen werden. Auf Antrag ermäßigt sich die Steuer für das steuerpflichtige Kraftfahrzeug für jede Bahnbeförderung des steuerbefreiten Kraftfahrzeuges in jenem Monat, in welchem die Befreiung nach § 2 Abs. 1 Z 14 KfzStG 1992 in Anspruch genommen wurde, um 15% der monatlich zu entrichtenden Steuer, soweit das höchste zulässige Gesamtgewicht des steuerpflichtigen Kraftfahrzeuges das höchste zulässige Gesamtgewicht des steuerbefreiten, im Vor- und Nachlaufverkehr verwendeten Kraftfahrzeuges nicht übersteigt. Weiters ist die übertragbare Ermäßigung mit dem Betrag begrenzt, der für das steuerbefreite mit der Bahn beförderte Kraftfahrzeug im Kalenderjahr zu entrichten wäre.

Beispiel:

Das Sattelfahrzeug A (höchstes zulässiges Gesamtgewicht nach Abzug der Sattellast 9 Tonnen) samt dem Sattelanhänger A (höchstes zulässiges Gesamtgewicht 18 Tonnen) wird ausschließlich im Vor- und Nachlaufverkehr verwendet und vier Mal im Kalendermonat auf der Bahn befördert. Die Ermäßigung für die Bahnbeförderung kann für diese Kraftfahrzeuge in diesem Kalendermonat nicht in Anspruch genommen werden, weil das Sattelzugfahrzeug samt Sattelanhänger für diesen Kalendermonat gemäß § 2 Abs. 1 Z 14 KfzStG 1992 (Vor- und Nachlaufverkehr) von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist.

Auf denselben Steuerschuldner ist in diesem Kalendermonat ein Sattelzugfahrzeug B (höchstes zulässiges Gesamtgewicht nach Abzug der Sattellast 9 Tonnen) samt Sattelanhänger B (höchstes zulässiges Gesamtgewicht 24 Tonnen) zugelassen.

Nachdem die Ermäßigung für Sattelzugfahrzeug A und Sattelanhänger A nicht in Anspruch genommen werden kann, ermäßigt sich die Kraftfahrzeugsteuer für Sattelzugfahrzeug B und Sattelanhänger B auf Antrag im Ausmaß von vier Mal 15% der Kraftfahrzeugsteuer, welche für die mit der Bahn beförderten Kraftfahrzeuge A anfallen würde, wenn diese nicht befreit wären.

Berechnung der Ermäßigung:

Kraftfahrzeugsteuer, die für Sattelzug A zu entrichten wäre:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kfz A: 9 Tonnen x 1,55 Euro
= 15,00 Euro (Mindeststeuer)
15% Ermäßigung = 2,25 Euro
Anhänger A: 18 Tonnen x 1,70 Euro
= 30,60 Euro
15% Ermäßigung = 4,59 Euro

Kraftfahrzeugsteuer für Sattelzug B:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kfz B: 9 Tonnen x 1,55 Euro
= 15,00 Euro
Ermäßigung 4 x 15% der Steuer für Kfz A = 4 x 2,25 Euro
= -9 Euro (maximal 15 Euro)
Kraftfahrzeugsteuer für Kfz B
= 6 Euro
Anhänger B: 24 Tonnen x 1,90 Euro =
= 45,60 Euro
Ermäßigung 4 x 15% der Steuer für Anhänger A = 4 x 4,59 Euro
= -18,36 Euro (maximal 45,60 Euro)
Kraftfahrzeugsteuer für Anhänger B
= 27,24 Euro

C.2.5. Andere Befreiungen

1436Ritz/Koran, BAO Aufl. 7 § 62 BAOBefreiungen von der Kraftfahrzeugsteuer ergeben sich auch aus anderen Rechtsquellen, zum Beispiel dem EU-Recht, dem ECE-Abkommen oder dem Interbus-Übereinkommen. Diese Befreiungen betreffen ausschließlich die Steuerbarkeit gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 KfzStG 1992 und werden daher gemäß § 63 Abs. 1 Z 6 BAO vom Zollamt Österreich vollzogen.

Auf die diesbezügliche Arbeitsrichtlinie Kraftfahrzeugsteuer (GK-0900) vom 1. März 2007, BMF-010304/0011-IV/8/2007 idgF, wird verwiesen (siehe Abschnitt 2. Steuerbefreiungen).

C.2.6. Steuerpflicht bei Wegfall der Voraussetzungen für die Befreiung

1437Fallen die Voraussetzungen für die Befreiung nachträglich weg, beginnt die Steuerpflicht mit jenem Tag, an welchem die Voraussetzungen für die Befreiung weggefallen sind ( § 4 Abs. 2 KfzStG 1992). Betreffend die in diesen Fällen erforderliche Anzeige an das Finanzamt siehe Rz 1560 ( § 6 Abs. 1 KfzStG 1992).

Randzahlen 1438 bis 1469: derzeit frei


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zusatzinformationen
Gültig ab:
01.07.2021
Betroffene Normen:
§ 2 Abs. 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 2 Abs. 1 Z 14 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
Interbus-Übereinkommen, ABl. Nr. L 321 vom 26.11.2002 S. 13
§ 1 Abs. 1 Z 2 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 63 Abs. 1 Z 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 4 Abs. 2 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 6 Abs. 1 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
Stammfassung:
2021-0.410.665

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAA-76453