Richtlinie des BMF vom 01.07.2021, 2021-0.410.665
A. Definitionen und übergreifende Themen
A.3. Steuerübergreifende Befreiungen von Kraftfahrzeugen
A.3.6. Menschen mit Behinderungen
A.3.6.2. Normverbrauchsabgabe
A.3.6.2.1. Rechtslage ab 1. Juli 2021 (BGBl. I Nr. 18/2021)

A.3.6.2.1.2. Sonstige Fälle

229Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 3Die erstmalige Zulassung im Inland nach einem Import eines Gebrauchtfahrzeuges aus dem Ausland ist, im Gegensatz zum Erwerb eines inländischen Gebrauchtfahrzeuges, grundsätzlich normverbrauchsabgabepflichtig. Die Befreiung für Menschen mit Behinderungen nach § 3 Abs. 2 Z 2 NoVAG 1991 ist somit anwendbar, wenn ein Gebrauchtfahrzeug für Zwecke der Beförderung eines Menschen mit Behinderung importiert wird. Auch in Fällen, in denen ein Fahrzeughändler für einen Menschen mit Behinderung ein Gebrauchtfahrzeug aus dem Ausland importiert, ist die Befreiung anwendbar.

230Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 3In den Fällen, in denen die Pflicht zur Leistung der Normverbrauchsabgabe nicht aufgrund einer inländischen Lieferung (siehe dazu näher Rz 222 ff) entsteht, sondern etwa aufgrund eines innergemeinschaftlichen Erwerbs ( § 1 Z 2 NoVAG 1991) oder der erstmaligen Zulassung ( § 1 Z 3 NoVAG 1991), ist die Bescheinigung über die Inanspruchnahme der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 VersStG 1953 innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag der Zulassung dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

Die Zulassung eines importierten Kraftfahrzeuges ist jedoch nur unter vorheriger Freischaltung in der Genehmigungsdatenbank möglich. Hierzu ist ein Antrag mittels Formular NOVA 4 beim zuständigen Finanzamt durch den Zulassungswerber einzubringen.

231Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 3Neben der Bescheinigung über die Inanspruchnahme der Befreiung gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 VersStG 1953 ist dem zuständigen Finanzamt die Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) bekanntzugeben. Mit der Bescheinigung ist zudem ein Antrag auf Sperrsetzung des Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG 1967 mittels Formular NOVA 4 einzubringen.

Das zuständige Finanzamt hat, nach dem das Formular vorgelegt wurde, die Sperre des Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank zu veranlassen.

232Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 3Ritz/Koran, BAO Aufl. 7 § 299 BAOWird die Bescheinigung über die Inanspruchnahme der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 VersStG 1953 nicht vorgelegt, hat das Finanzamt der Person, die die Befreiung unberechtigt in Anspruch genommen hat, die Normverbrauchsabgabe vorzuschreiben. Die Steuerschuld entsteht in diesen Fällen mit Ablauf der zweiwöchigen Frist (siehe Rz 1053).

Legt diese Person in der Folge die Bescheinigung vor, dass für den Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 VersStG 1953 (unter Umständen rückwirkend) in Anspruch genommen wurde, ist der Bescheid, mit welchem die Normverbrauchsabgabe vorgeschrieben wurde, nach § 299 BAO aufzuheben.

In diesem Sinne ist auch in Fällen vorzugehen, in denen im Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung zwar schon ein Ansuchen um Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 VersStG 1953 gestellt wurde, die Befreiung allerdings erst rückwirkend, den Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung umfassend, gewährt wird.

233Der Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Z 2 NoVAG 1991 (z.B. bei Verkauf des normverbrauchsabgabebefreiten Kraftfahrzeuges an eine nicht steuerbegünstige Person) stellt für sich keinen steuerbaren Rechtsvorgang dar. Erst eine etwaige spätere Neuzulassung durch den Erwerber des gebrauchten Kraftfahrzeuges löst einen steuerbaren Vorgang gemäß § 1 Z 3 lit. b NoVAG 1991 aus.

In diesem Fall ist der Abgabenschuldner gemäß § 4 Z 2 NoVAG 1991 derjenige, für den das Kraftfahrzeug zugelassen wird, also der Zulassungswerber. Dieser hat eine Steueranmeldung (Formular NOVA 2) nach § 11 NoVAG 1991 abzugeben und die Normverbrauchsabgabe beim zuständigen Finanzamt zu entrichten. Im Zuge dessen wird die Sperrsetzung in der Genehmigungsdatenbank aufgehoben und eine Zulassung des Kraftfahrzeuges wird möglich. Gemäß § 5 Abs. 2 NoVAG 1991 ist die Abgabe in solchen Fällen nach dem ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelten gemeinen Wert des Kraftfahrzeuges im Zeitpunkt der neuerlichen Zulassung zu bemessen.

Auf der Website des Versicherungsverbands Österreich kann abgefragt werden, ob eine bestimmte Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) mit einer Sperre in der Genehmigungsdatenbank eingetragen ist (https://gdb.vvo.at/kfz-finanzsperrauskunft/).

234Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 6Gemäß § 6 Abs. 8 NoVAG 1991 ist bei der neuerlichen Zulassung eines zuvor gemäß § 3 NoVAG 1991 befreiten Kraftfahrzeuges die Normverbrauchsabgabe nach jener Rechtslage zu bemessen, die im Zeitpunkt der erstmaligen (befreiten) Zulassung anzuwenden war. Dabei ist für die Bonus-Malus-Berechnung und den Abzugsbetrag die Wertentwicklung des Kraftfahrzeuges zu berücksichtigen (siehe Rz 936).

235Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 3Die Lieferung eines Vorführkraftfahrzeuges stellt einen steuerbaren Vorgang gemäß § 1 Z 4 NoVAG 1991 dar. Werden die Voraussetzungen der Befreiungsbestimmung gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 NoVAG 1991 erfüllt, kann somit die Befreiung bei Erwerb eines Vorführkraftfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Die Normverbrauchsabgabe muss in einem solchen Fall nicht an den liefernden Fahrzeughändler entrichtet werden.

236Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 3Im Gegensatz zur bis 30. Juni 2021 in Kraft stehenden Rechtslage (siehe Rz 260) stellt die Lieferung eines zuvor im Rahmen einer "Tageszulassung" auf den Fahrzeughändler selbst zugelassenen Kraftfahrzeuges einen steuerbaren Vorgang gemäß § 1 Z 4 NoVAG 1991 dar.

Werden daher die Voraussetzungen der Befreiungsbestimmung gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 18/2021 erfüllt, kann diese Befreiung bei Erwerb eines solchen Kraftfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Die Normverbrauchsabgabe muss in einem solchen Fall nicht an den liefernden Fahrzeughändler entrichtet werden.

Wurde jedoch die Frist der Zulassung auf den Fahrzeughändler von drei Monaten überschritten, entsteht die Pflicht zur Leistung der Normverbrauchsabgabe gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 schon beim Fahrzeughändler mit dem Tag der Überschreitung (siehe Rz 669). Da bei der Lieferung eines solchen Kraftfahrzeuges kein normverbrauchsabgabepflichtiger Vorgang verwirklicht wird, kann die Befreiung für Menschen mit Behinderungen nicht in Anspruch genommen werden.

237Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 3Im Gegensatz zur bis 30. Juni 2021 in Kraft stehenden Befreiungsbestimmung des § 3 Z 5 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 103/2019 (siehe Rz 261) sieht die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 2 Z 2 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 18/2021 ausdrücklich die Möglichkeit vor, die Befreiung auch dann in Anspruch zu nehmen, wenn das Kraftfahrzeug nicht an den Menschen mit Behinderung, sondern zu Zwecken der Finanzierung an einen anderen Unternehmer (Leasinggesellschaft) geliefert wird. Die Befreiung kann daher auch bei Erwerb eines Leasingfahrzeuges über eine Leasinggesellschaft in Anspruch genommen werden.

238Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 3Die Befreiungsbestimmung gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 NoVAG 1991 sieht keine Einschränkung auf bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen vor. Da die motorbezogene Versicherungssteuer auch jene Fahrzeugklassen erfasst, die auch der Normverbrauchsabgabe unterliegen, kann die Befreiung auf jedes Kraftfahrzeug im Sinne des § 2 Abs. 1 NoVAG 1991 angewendet werden.

Im Gegensatz zur bis 30. Juni 2021 in Kraft stehenden Befreiungsbestimmung des § 3 Z 5 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 103/2019, nach welcher in der Regel nur ein zur Zeit genutztes Kraftfahrzeug von der Normverbrauchsabgabe befreit werden kann (siehe Rz 240), kann die Befreiung gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 NoVAG 1991 grundsätzlich für alle unter einem Wechselkennzeichen zugelassenen Kraftfahrzeuge in Anspruch genommen werden, da diese Kraftfahrzeuge auch von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit sein können. Sind mehrere Kraftfahrzeuge ohne Wechselkennzeichen auf den Menschen mit Behinderung zugelassen, steht die Befreiung allerdings nur für ein Kraftfahrzeug zu (siehe Rz 281).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
01.07.2021
Betroffene Normen:
§ 3 Abs. 2 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 4 Abs. 3 Z 9 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 30a KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 4 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 11 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 5 Abs. 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 6 Abs. 8 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Z 4 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 3 Z 5 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 2 Abs. 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Stammfassung:
2021-0.410.665

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAA-76453