Richtlinie des BMF vom 01.07.2021, 2021-0.410.665
A. Definitionen und übergreifende Themen
A.2. Widerrechtliche Verwendung von Kraftfahrzeugen im Inland

A.2.2. Verwendung von im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugen

40Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 6Wie lange ein im Ausland zugelassenes Kraftfahrzeug (daher ein Kraftfahrzeug mit ausländischem Kennzeichen) ohne österreichische Zulassung verwendet werden darf, richtet sich danach, ob es über einen dauernden Standort im Inland oder im Ausland verfügt (VwGH 27.01.2010, 2009/16/0107).

41Hat das Kraftfahrzeug keinen dauernden Standort im Bundesgebiet, ist das Lenken bis zu einer Höchstdauer von einem Jahr erlaubt ( § 79 KFG 1967).

Diese einjährige Frist wird durch jeden Austritt aus dem Bundesgebiet unterbrochen und beginnt bei jedem Eintritt in das Bundesgebiet neu zu laufen.

42Hat oder begründet ein im Ausland zugelassenes Kraftfahrzeug seinen dauernden Standort in Österreich (z.B. durch Einbringung), ist die Verwendung ohne inländische Zulassung nur während eines Monates nach der erstmaligen Einbringung ins Inland zulässig (siehe Rz 43 und Rz 44). Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Kraftfahrzeug einen weiteren Monat verwendet werden. Die Frist wird durch eine vorübergehende Verbringung ins Ausland nicht unterbrochen ( § 82 Abs. 8 KFG 1967 idF BGBl. I Nr. 26/2014). Nach Ablauf dieser Frist fehlt dem Kraftfahrzeug die für die Verwendung auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderliche Zulassung im Sinne des § 37 KFG 1967. Wird es trotzdem weiterverwendet, handelt es sich um ein nicht ordnungsgemäß zugelassenes Kraftfahrzeug, dessen Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland den Steuertatbestand der widerrechtlichen Verwendung gemäß § 1 Z 3 lit. b NoVAG 1991 und § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 erfüllt. Die Zulassungsverpflichtung und damit die Steuerpflicht dauern solange an, als der dauernde Standort eines Kraftfahrzeuges im Inland ist; längere Fahrten ins Ausland unterbrechen die Steuerpflicht nicht.

Beispiel:

Der Hauptwohnsitz von M befindet sich unstrittig seit 2018 in Österreich; er verwendet seit März 2018 ein in Deutschland auf ihn zugelassenes Kraftfahrzeug in Österreich. M ist bereits in Pension und verbringt mehrere Monate pro Jahr mit seinem Kraftfahrzeug in Frankreich oder Italien bei Verwandten. Der dauernde Standort des Kraftfahrzeuges wird dadurch nicht verändert, weshalb durchgehend seit März 2018 Normverbrauchsabgabepflicht und seit April 2018 Kraftfahrzeugsteuerpflicht (widerrechtliche Verwendung) besteht. Eine (auch längere) Verwendung des Kraftfahrzeuges im Ausland unterbricht die Steuerpflicht nicht.

43Rechtslage bis 23. April 2014:

Der VwGH hat entschieden, dass die Einbringung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen in das Bundesgebiet gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 idF BGBl. I Nr. 132/2002 der Einbringung gemäß § 79 KFG 1967 entspricht, sodass die Monatsfrist bis zur erforderlichen inländischen Zulassung mit jeder Verbringung des Kraftfahrzeuges ins Ausland oder ins übrige Unionsgebiet neu zu laufen beginnt (VwGH 21.11.2013, 2011/16/0221). Diese Rechtsansicht wurde durch das Erkenntnis VwGH 25.04.2016, Ro 2015/16/0031, bestätigt. Mit BGBl. I Nr. 26/2014, kundgemacht im Bundesgesetzblatt am 23. April 2014, wurde § 82 Abs. 8 KFG 1967 dahingehend geändert, dass die Frist von einem Monat ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet und Begründung eines dauernden Standortes beginnt und dass eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet diese Frist nicht unterbricht. Gemäß § 135 Abs. 27 KFG 1967 war diese klarstellende Gesetzesänderung rückwirkend mit 14. August 2002 in Kraft getreten.

Der VfGH hat § 135 Abs. 27 KFG 1967 als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist (VfGH 02.12.2014, G 72/2014-11).

§ 82 Abs. 8 KFG 1967 idF BGBl. I Nr. 26/2014 ist somit erst am 24. April 2014 (mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt) in Kraft getreten. § 82 Abs. 8 KFG 1967 idF BGBl. I Nr. 132/2002 (Verbringung ins Ausland unterbricht die Monatsfrist) ist für Tatbestandsverwirklichungen bis einschließlich 23. April 2014 anzuwenden.

Erfolgte die erstmalige Einbringung des Kraftfahrzeuges vor dem 24. April 2014, gilt Folgendes:

Für die Beurteilung des dauernden Standortes ist das Erkenntnis des VwGH 21.11.2013, 2011/16/0221, zu beachten, wonach die Einbringung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen in das Bundesgebiet gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 der Einbringung gemäß § 79 KFG 1967 entspricht, sodass die Monatsfrist bis zur erforderlichen inländischen Zulassung mit jeder Verbringung des Kraftfahrzeuges ins Ausland oder ins übrige Unionsgebiet neu zu laufen beginnt.

Für diese Zeiträume ist somit kein dauernder Standort im Inland anzunehmen, wenn (solange) ab dem Zeitpunkt der Einbringung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen die Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG 1967 (idF bis 23. April 2014) aufgrund einer (all)monatlichen Auslandsverbringung unterbrochen wurde. Wird solcherart vom Verwender eine Fristunterbrechung behauptet, trifft den Verwender die Beweislast dafür. Der Verwender hat zweifelsfrei nachzuweisen, dass das Kraftfahrzeug ins Ausland verbracht wurde (die Monatsfrist somit unterbrochen wurde). Wird sachverhaltsmäßig festgestellt, dass die Monatsfrist nicht durchgängig (in jedem Monat) unterbrochen wurde, ist ab dem erstmaligen Überschreiten der Monatsfrist von einem dauernden Standort im Inland auszugehen. Jedenfalls ist § 82 Abs. 8 KFG 1967 in der durch BGBl. I Nr. 26/2014 geänderten Fassung zu beachten, wonach die Monatsfrist ex lege (ab 24. April 2014) nicht unterbrochen wird.

44Rechtslage ab 24. April 2014:

§ 82 Abs. 8 KFG 1967 idF BGBl. I Nr. 26/2014 - keine Unterbrechung der Monatsfrist - ist auf alle Fälle anzuwenden, in denen Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland erstmalig nach dem 23. April 2014 in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden.

45Entstehung der Steuerschuld, Abgabenerklärung und Festsetzung:

  • Normverbrauchsabgabe

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 entsteht die Steuerschuld bei der Verwendung eines Kraftfahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland.

Die Normverbrauchsabgabe ist eine Selbstberechnungsabgabe im Sinne des § 201 BAO. Sie ist daher festzusetzen, wenn die Anmeldung nicht eingereicht worden ist oder, wenn sie sich als unvollständig oder unrichtig erweist. Die Normverbrauchsabgabe ist im Fall der widerrechtlichen Verwendung mit dem Monat der Einbringung des Kraftfahrzeuges nach Österreich festzusetzen.

  • Kraftfahrzeugsteuer

Rechtslage bis 31. Dezember 2018:

Gemäß § 6 Abs. 3 KfzStG 1992 hat der Steuerschuldner die Steuer jeweils für ein Kalendervierteljahr selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten. Der maßgebliche Selbstberechnungs- und Besteuerungszeitraum der Kraftfahrzeugsteuer ist das Kalendervierteljahr.

Gemäß § 6 Abs. 4 KfzStG 1992 hat der Steuerschuldner für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres dem Finanzamt eine Abgabenerklärung über die steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge abzugeben. Eine Festsetzung gemäß § 201 BAO kann daher erst nach dem 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres erfolgen.

Rechtslage ab 1. Jänner 2019:

Mit BGBl. I Nr. 62/2018 wurde § 6 Abs. 3 KfzStG 1992 neu gefasst. Hierbei wurden die Bestimmungen für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer bei widerrechtlicher Verwendung in Z 1 neu formuliert.

Bei widerrechtlicher Verwendung ( § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992) hat der Steuerschuldner jeweils für einen Kalendermonat die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten. Wenn die Selbstberechnung unterlassen wird oder wenn sich die Selbstberechnung als nicht richtig erweist, hat das Finanzamt die Steuer festzusetzen.

Somit hat die Festsetzung bei widerrechtlicher Verwendung nun auch unterjährig zu erfolgen und es muss nicht die allgemeine Frist für die Jahreserklärung der Kraftfahrzeugsteuer abgewartet werden.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
01.07.2021
Betroffene Normen:
§ 79 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 37 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 1 Z 3 lit. b NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 135 Abs. 27 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 6 Abs. 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 6 Abs. 4 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 6 Abs. 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
Stammfassung:
2021-0.410.665

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAA-76453