Richtlinie des BMF vom 01.07.2021, 2021-0.410.665
B. Normverbrauchsabgabe (NoVAG 1991)
B.2. Kraftfahrzeuge ( § 2 NoVAG 1991)
B.2.2. Rechtslage bis 30. Juni 2021
B.2.2.4. Einzelabgrenzungsfragen

B.2.2.4.3. Geländewagen (8701 - 8703)

576Geländewagen sind Kraftfahrzeuge, die besonders zum Fahren in unwegsamem Gelände konstruiert sind. Merkmale von Geländewagen sind z.B. größere Bodenfreiheit, Vierradantrieb, Differentialsperre, Getriebe mit eigener Geländeübersetzung, Stollenbereifung, stärkere Stoßdämpfer.

Geländewagen mit Lenkrad werden grundsätzlich in Position 8703 (Pkw) eingereiht, andere können jedoch auch unter Position 8701 (Zugmaschinen) fallen.

577Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 2Zu Position 8701 gehören Geländefahrzeuge, die zur Verwendung als Zugmaschinen bestimmt sind und folgende Merkmale aufweisen:

  • eine Lenkstange mit zwei Griffen (daher Motorradlenker, kein Lenkrad), an der die Kontrolleinrichtungen für die Steuerung des Kraftfahrzeuges montiert sind; die Lenkung wird durch Drehen der zwei Vorderräder bewirkt und beruht auf einem Kraftwagenlenksystem (Ackermann-Prinzip, siehe Rz 553);

  • Bremssysteme an allen Rädern;

  • ein Automatikgetriebe und einen Rückwärtsgang;

  • einen Motor, der speziell für die Benutzung in schwer zugänglichem Gelände entwickelt ist und bei niedriger Drehzahl eine ausreichende Zugkraft für angehängte Gerätschaften liefert;

  • die Kraft wird über Wellen auf die Räder übertragen und nicht mittels einer Kette;

  • die Reifen haben ein tiefes Profil, das für unbefestigtes Gelände geeignet ist;

  • eine Ankupplungsvorrichtung beliebiger Art, z.B. einen Anhängehaken, mit der das Kraftfahrzeug mindestens das Zweifache seines Eigengewichts ziehen oder schieben kann;

  • eine Anhängelast (nicht gebremst) von mindestens dem Zweifachen seines Eigengewichts. Diese kann durch technische Unterlagen, wie Benutzerhandbuch, Bescheinigung des Herstellers oder einer nationalen Behörde mit genauer Angabe der Anhängelast des Geländefahrzeugs in Kilogramm und seines Eigengewichts (Gewicht des Kraftfahrzeuges ohne Flüssigkeiten, Personen oder Ladung) nachgewiesen werden.

B.2.2.4.4. Vierrad-Kraftfahrzeuge mit Lenkstange (Quads, 8701 - 8703)

578Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 2Vierrädrige Gelände-Kraftfahrzeuge (Quads) mit Röhrenchassis, motorradähnlichem Sitz und off-road-Bereifung, mit einem Kraftwagenlenksystem (Ackermann-Prinzip, siehe Rz 553) mit Lenkstange sind grundsätzlich unter Position 8703 (Pkw) einzureihen [ErlHS zu 8701]. Dies gilt auch dann, wenn die genannten Voraussetzungen zur Einreihung in Position 8701 (Zugmaschine) erfüllt sind.

Zugmaschinen (8701) sind Kraftfahrzeuge, die im Wesentlichen zum Ziehen oder Schieben anderer Kraftfahrzeuge, Geräte oder Lasten gebaut sind. Sie können auch Zusatzvorrichtungen haben, die es ermöglichen, im Zusammenhang mit der Hauptverwendung der Zugmaschinen Werkzeuge, Geräte, Saatgut, Düngemittel usw. zu befördern [Anmerkung 2 zu Kapitel 87 der Kombinierten Nomenklatur].

Die Untergliederungen der Position 8701 erwähnen konkret Einachsschlepper, Sattel-Straßenzugmaschinen, Gleiskettenzugmaschinen sowie Acker- und Forstschlepper. Klassische Traktoren mit geringer Höchstgeschwindigkeit und deutlich unterschiedlicher Reifengröße auf Vorder- und Hinterachse fallen jedenfalls unter Position 8701. Während diese Fälle normverbrauchsabgaberechtlich unproblematisch sind, ist bei anderen Zugmaschinen und Quads ggf. eine Abgrenzung zu Position 8703 erforderlich.

579Eine Einreihung in Position 8701 (Zugmaschine) kann nur erfolgen, wenn sämtliche Kriterien zur Einreihung in Position 8701 (Zugmaschine) und alle nachstehenden Zusatzkriterien zur Einreihung als Acker- oder Forstschlepper in die Unterpositionen 8701 91 10, 92 10, 93 10, 94 10 bzw. 95 10 erfüllt sind:

  • Kraftfahrzeug ist nach Bauweise und Ausstattung erkennbar zur Verwendung in land- und forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben bestimmt

  • Höchstgeschwindigkeit in der Regel 45 km/h;

  • Motor mit maximaler Zugkraft, z.B. bei Verwendung eines Sperrdifferentials;

  • Einzelsitz (Platz nur für den Fahrer).

  • Ackerschlepper verfügen im Allgemeinen über eine hydraulische Vorrichtung zum Heben und Senken von landwirtschaftlichen Geräten (z.B. Eggen, Pflügen), über eine Zapfwelle, durch die andere Maschinen oder Geräte angetrieben werden können, und über eine Vorrichtung zum Ankuppeln von Anhängern. Sie können auch mit einer hydraulischen Vorrichtung zum Betätigen von Hebe- oder Fördergeräten (z.B. Heuladern, Düngerladern) ausgestattet sein, sofern diese als Zubehör anzusehen sind.

  • Forstschlepper verfügen über eine fest angebrachte Seilwinde, die zum Abschleppen gefällter Bäume geeignet ist.

580Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 2Mit Kolbenverbrennungsmotoren betriebene Quad-Spielfahrzeuge zum Besteigen und Fortbewegen durch Kinder werden in Position 9503 eingereiht, sofern nachfolgende Kriterien nicht überschritten werden:

  • maximale Höchstgeschwindigkeit bis zu 20 km/h;

  • maximales Eigengewicht bis zu 50 kg;

  • maximale Hubraumgröße des Motors bis zu 49 cm3;

  • mit Ein-Gang-Kraftübertragung;

  • mit nur einem Hinterradbremssystem.

Wird nur eines der Kriterien überschritten, so sind Quad-Spielfahrzeuge in die Position 8703 einzureihen.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
01.07.2021
Stammfassung:
2021-0.410.665

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAA-76453