Richtlinie des BMF vom 01.07.2021, 2021-0.410.665
B. Normverbrauchsabgabe (NoVAG 1991)
B.3. Steuerbefreiungen ( § 3 NoVAG 1991)

B.3.4. Vorführkraftfahrzeuge und Tageszulassungen

658Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 18/2021 (Rechtslage ab 1. Juli 2021) sind Vorführkraftfahrzeuge von Fahrzeughändlern sowie Kraftfahrzeuge, die auf den Fahrzeughändler zugelassen und nicht auf öffentlichen Straßen verwendet werden (sogenannte "Tageszulassung"), von der Normverbrauchsabgabe befreit.

Es sind somit alle Kraftfahrzeuge, die auf einen Fahrzeughändler kurzfristig zugelassen werden und die dem Verkaufszweck dieses Kraftfahrzeuges oder eines modellgleichen Kraftfahrzeuges dienen, von der Normverbrauchsabgabe befreit.

B.3.4.1. Vorführkraftfahrzeuge

659Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 3Unter einem Vorführkraftfahrzeug ist ein Kraftfahrzeug zu verstehen, mit dem einem potentiellen Kunden die Vorzüge eines derartigen Kraftfahrzeuges vorgeführt werden sollen (siehe Rz 428 ff).

660Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 3Die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 18/2021 (Rechtslage ab 1. Juli 2021) kann ohne weitere Verwaltungsschritte direkt in Anspruch genommen werden. Das Vorführkraftfahrzeug kann somit auf den Fahrzeughändler zugelassen werden, ohne zuvor die Normverbrauchsabgabe leisten zu müssen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass alle Bedingungen eines Vorführkraftfahrzeuges vorliegen und nachgewiesen werden können (siehe Rz 428 ff).

Die Befreiung von der Normverbrauchsabgabe nach § 3 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 18/2021 ist daher auch bereits im Zeitpunkt der Lieferung des entsprechenden Kraftfahrzeuges vom Lieferanten zu berücksichtigen.

661Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 3Gemäß § 3 Z 3 TS 1 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 24/2007 (Rechtslage bis 30. Juni 2021) waren Vorführkraftfahrzeuge auch schon zuvor von der Normverbrauchsabgabe befreit.

Die Befreiung gemäß § 3 Z 3 TS 1 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 24/2007 ist im Wege der Vergütung zu gewähren. Gemäß § 12 Abs. 2 NoVAG 1991 sind Voraussetzung für eine Befreiung mittels Vergütung die Bekanntgabe der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) sowie die Sperre des Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank. Bei Lieferungen durch einen befugten Fahrzeughändler hat die Sperrsetzung des Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank über FinanzOnline im Zeitpunkt der Lieferung durch diesen zu erfolgen. Bei anderen Unternehmern bzw. bei Privaten ist ein Antrag auf Sperrsetzung mittels der amtlichen Formulare (NOVA 4) einzubringen (VwGH 24.01.2017, Ro 2016/16/0001). Grundsätzlich müssen somit Vorführkraftfahrzeuge, die die Befreiung des § 3 Z 3 TS 1 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 24/2007 in Anspruch nehmen, im Fall einer Vergütung in der Genehmigungsdatenbank gesperrt werden. Es bestehen jedoch keine Bedenken, wenn bei der erstmaligen Zulassung als Vorführkraftfahrzeug keine Sperre vorgenommen wird.

662Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 3Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 1Wird ein Vorführkraftfahrzeug verkauft, tritt nach § 1 Z 4 NoVAG 1991 im Zuge der Lieferung die Pflicht zur Leistung der Normverbrauchsabgabe ein. Die Normverbrauchsgabe ist in diesen Fällen vom Unternehmer, der die Lieferung ausführt, an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Der Tatbestand des § 1 Z 4 NoVAG 1991 wird auch dann erfüllt, wenn die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung erfolgt (siehe Rz 451).

663Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 3Wird das Vorführkraftfahrzeug an einen anderen Fahrzeughändler geliefert, der dieses wiederum für Vorführzwecke nutzen möchte, kann auch der erwerbende Fahrzeughändler die Befreiung in Anspruch nehmen. Mit Hinweis auf Inanspruchnahme der Befreiung durch den erwerbenden Fahrzeughändler muss die Normverbrauchsabgabe vom liefernden Fahrzeughändler nicht abgeführt werden. Zur Bestätigung der Voraussetzungen der Befreiung hat der erwerbende Fahrzeughändler dem liefernden Fahrzeughändler eine schriftliche Bestätigung über die Inanspruchnahme der Befreiung zu übergeben.

Bei Vorführkraftfahrzeugen dürfen bestimmte Zeiträume bis zu einer Weiterveräußerung nicht überschritten werden (siehe Rz 429 f). Ausgehend davon, dass seitens der Fahrzeughändler in aller Regel fabriksneue Kraftfahrzeuge als Vorführkraftfahrzeuge verwendet werden, wird die Beurteilung von solchen Kraftfahrzeugen als Vorführkraftfahrzeuge voraussetzen, dass die in Rz 429 angeführten Zeiträume nicht überschritten werden, wobei die Besitzzeit des Vorbesitzers und die des Fahrzeughändlers zusammenzuzählen sind.

Bei einer späteren Lieferung an einen Endkunden wird der Tatbestand des § 1 Z 4 NoVAG 1991 erfüllt.

Beispiel:

Am 1. November 2021 erwirbt der Fahrzeughändler A einen Personenkraftwagen von einem Fahrzeughändler in Deutschland. A möchte dieses Kraftfahrzeug als Vorführkraftfahrzeug verwenden. Der Erwerb durch A erfüllt nicht den Tatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs, da ein Vorführkraftfahrzeug grundsätzlich zur Weiterlieferung bestimmt ist und A ein befugter Fahrzeughändler ist (siehe Rz 411 und Rz 429 f). Da A nicht selbst Generalimporteur ist, lässt er das Kraftfahrzeug durch den zuständigen Generalimporteur in die Genehmigungsdatenbank eintragen. Im Rahmen der Eintragung wird das Kraftfahrzeug durch den Generalimporteuer für eine Zulassung gesperrt. Um das Kraftfahrzeug als Vorführkraftfahrzeug zuzulassen, bringt A am 3. November 2021 einen Antrag auf Freischaltung (Formular NOVA 4) beim zuständigen Finanzamt ein. Nachdem das Kraftfahrzeug durch das Finanzamt freigeschaltet wurde, wird es am 15. November 2021 als Vorführkraftfahrzeug auf A zugelassen.

Am 15. März 2022 verkauft A das Kraftfahrzeug an den Fahrzeughändler B, welcher das Kraftfahrzeug wiederum für Vorführzwecke nutzen möchte. Durch die Lieferung wird grundsätzlich der Tatbestand des § 1 Z 4 NoVAG 1991 erfüllt (siehe Rz 450 f). B kann jedoch die Befreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 in Anspruch nehmen. Mit Hinweis auf Inanspruchnahme der Befreiung durch B muss die Normverbrauchsabgabe von A nicht abgeführt werden. Zur Bestätigung der Voraussetzungen der Befreiung hat B dem liefernden Fahrzeughändler A eine schriftliche Bestätigung über die Inanspruchnahme der Befreiung zu übergeben. Bei der Beurteilung, ob noch ein Vorführkraftfahrzeug vorliegt, muss die viermonatige Nutzung durch A dem B zugerechnet werden (siehe Rz 429 f).

Am 15. April 2022 verkauft B das Kraftfahrzeug an einen Endkunden. Im Zeitpunkt der Lieferung wird der Tatbestand des § 1 Z 4 NoVAG 1991 erfüllt. Die Normverbrauchsabgabe ist in diesen Fällen nach der Rechtslage am 1. November 2021 zu bemessen (siehe Rz 457 und Rz 664).

664Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 6 § 6 Abs. 8 NoVAG 1991 ist auf Vorführkraftfahrzeuge anwendbar, womit die, beispielsweise aufgrund eines Verkaufs oder der Aufgabe der begünstigten Nutzung, neuerlich entstehende Plicht zur Leistung der Normverbrauchsabgabe anhand der Rechtslage im Zeitpunkt der erstmaligen (befreiten) Zulassung zu bemessen ist (siehe Rz 457).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
01.07.2021
Betroffene Normen:
§ 3 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 3 Z 3 TS 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 12 Abs. 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Z 4 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 6 Abs. 8 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Stammfassung:
2021-0.410.665

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAA-76453